Arbeitsschutz Kompakt Nr. 079
Verkehrswege auf Baustellen
Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden b = 45°
b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden b = 60°
c) bei Fels b = 80°
Abbildung 1
© BGHM
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Abbildung 3
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Abbildung 2
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Vor dem Arbeiten:
- Verkehrswege auf Baustellen müssen mindestens 0,50 m breit sein.
- Beschäftigte müssen sich bei jeder Witterung sicher auf Verkehrswegen bewegen können.
- Stolperstellen vermeiden und Verkehrswege möglichst eben anlegen.
- Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, Verkehrswege beleuchten (mindestens 20 lx).
- Aufstiege über sichere Zugänge gewährleisten (Laufstege, Treppen, Aufzüge, Transportbühnen).
- Sicherheitsabstände zu Baugruben- und Grabenkanten bei Baustraßen berücksichtigen (Abbildung 1).
Bei Durchfahrtshöhen unter 4,50 m ist eine Kennzeichnung mit Beschilderung notwendig. Für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufstellen und Verkehrswege festlegen. - Ein- und Ausfahrten für Anlieferverkehr und öffentlichem Verkehr kennzeichnen.
- Nach Möglichkeit öffentlichen Verkehr und Anlieferverkehr trennen.
- Verkehrswege gegenüber dem öffentlichen Verkehr und angrenzenden Grundstücken durch Bauzäune oder Ähnliches absichern. Beschilderungen ggf. mit den örtlichen Behörden abstimmen
- Zuständigkeit von Räum- und Streudiensten im Winter festlegen.
Laufstege:
- Zur Überbrückung von Gräben oder Gruben Laufstege mit Seitenschutz verwenden.
- Je nach Neigung Trittleisten oder Stufen anordnen: – Trittleisten bei einer Steigung von mehr als 1:5 (ca. 11°) – Trittstufen bei einer Steigung von mehr als 1:1,75 (ca. 30°)
- Ab einer Fallhöhe von 1,00 m beidseitigen Seitenschutz anbringen.
Ausführung: Geländerholm in 1,00 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett (Abbildung 2) - Bei Verkehrswegen über Wasserläufen in jeder Höhe Seitenschutz anbringen.
Treppen:
- Sichere Aufnahme und Ableitung von Lasten
- Rutschhemmende Oberfläche von Auftritten
- Ab einer Höhe von 1,00 m Seitenschutz anbringen.
- Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt geben.
- Geländer müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.
Schutz gegen herabfallende Gegenstände:
- Verkehrswege müssen vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden (Abbildung 3).
- Für den Fall, dass kein wirksamer Schutz gegen herabfallende Lasten gegeben ist, sind die Bereiche abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.
Während der Arbeiten:
- Verkehrswege und Fluchtwege freihalten.
- Bei beschädigten Wegen, Laufstegen und Treppen Instandsetzungsmaßnahmen durchführen.
- Anlegeleitern als Verkehrswege nur bei kurzzeitigen Tätigkeiten bis maximal 5,00 m Tritthöhe einsetzen.
- Bei eingeschränkter Sicht von Fahrzeug-/Maschinenführern und -führerinnen in Fahr- und Arbeitsbereichen muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden oder sichergestellt sein, dass keine Personen gefährdet werden können.
- Am Boden liegenden Schläuchen, Kabeln, schweißtechnischen Ausrüstungen durch druckfeste Überdeckungen schützen.
Nach dem Arbeiten:
- Wege, Laufstege und Treppen auf augenscheinliche Mängel prüfen.
- Sicherstellen, dass Fluchtwege freigehalten sind und keine Stolperstellen bestehen.
Weitere Informationen:
- Arbeitsstättenverordnung (Link: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
- ASR A1.8 „Verkehrswege“ (Link: BAuA)
- ASR A3.4 „Beleuchtung“ (Link: BAuA)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“
- DGUV Regel 101-601 „Branche Rohbau“ (Link: DGUV)
- DGUV Regel 101-002 „Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten“ (Link: DGUV)
- Richtlinie 92/57/EWG des Rates „zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen“ (Link: VBG)
- DIN 4124 „Baugruben und Gräben“ (Link: VBG)
- BauA – wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung (Link: BAuA)
- Arbeitsschutz Kompakt Nr. 066 „Treppen bei Bauarbeiten“
Stand: 07/2017