Seite drucken / PDF erstellen

Drücken Sie Strg und P. Im Druckerdialog können Sie nun auswählen, ob Sie die Information drucken möchten oder als PDF auf Ihrem Rechner speichern wollen.

Icon Drucken

Arbeitsschutz Kompakt Nr. 079

Verkehrswege auf Baustellen

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

a)  bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden b = 45°

b)  bei steifen oder halbfesten bindigen Böden  b = 60°

c)  bei Fels  b = 80°

Sicherheitsabstände zu Baugruben- und Grabenkanten bei Baustraßen
Abbildung 1
© BGHM
Verkehrswege müssen vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden
Abbildung 3
© BGHM
Beidseitiger Seitenschutz, Ausführung: Geländerholm in 1,00 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett
Abbildung 2
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

  • Verkehrswege auf Baustellen müssen mindestens 0,50 m breit sein.
  • Beschäftigte müssen sich bei jeder Witterung sicher auf Verkehrswegen bewegen können.
  • Stolperstellen vermeiden und Verkehrswege möglichst eben anlegen.
  • Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, Verkehrswege beleuchten (mindestens 20 lx).
  • Aufstiege über sichere Zugänge gewährleisten (Laufstege, Treppen, Aufzüge, Transportbühnen).
  • Sicherheitsabstände zu Baugruben- und Grabenkanten bei Baustraßen berücksichtigen (Abbildung 1).
    Bei Durchfahrtshöhen unter 4,50 m ist eine Kennzeichnung mit Beschilderung notwendig. Für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufstellen und Verkehrswege festlegen.
  • Ein- und Ausfahrten für Anlieferverkehr und öffentlichem Verkehr kennzeichnen.
  • Nach Möglichkeit öffentlichen Verkehr und Anlieferverkehr trennen.
  • Verkehrswege gegenüber dem öffentlichen Verkehr und angrenzenden Grundstücken durch Bauzäune oder Ähnliches absichern. Beschilderungen ggf. mit den örtlichen Behörden abstimmen
  • Zuständigkeit von Räum- und Streudiensten im Winter festlegen.

Laufstege:

  • Zur Überbrückung von Gräben oder Gruben Laufstege mit Seitenschutz verwenden.
  • Je nach Neigung Trittleisten oder Stufen anordnen: – Trittleisten bei einer Steigung von mehr als 1:5 (ca. 11°) – Trittstufen bei einer Steigung von mehr als 1:1,75 (ca. 30°)
  • Ab einer Fallhöhe von 1,00 m beidseitigen Seitenschutz anbringen.
    Ausführung: Geländerholm in 1,00 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett (Abbildung 2)
  • Bei Verkehrswegen über Wasserläufen in jeder Höhe Seitenschutz anbringen.

Treppen:

  • Sichere Aufnahme und Ableitung von Lasten
  • Rutschhemmende Oberfläche von Auftritten
  • Ab einer Höhe von 1,00 m Seitenschutz anbringen.
  • Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt geben.
  • Geländer müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.

Schutz gegen herabfallende Gegenstände:

  • Verkehrswege müssen vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden (Abbildung 3).
  • Für den Fall, dass kein wirksamer Schutz gegen herabfallende Lasten gegeben ist, sind die Bereiche abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

Während der Arbeiten:

  • Verkehrswege und Fluchtwege freihalten.
  • Bei beschädigten Wegen, Laufstegen und Treppen Instandsetzungsmaßnahmen durchführen.
  • Anlegeleitern als Verkehrswege nur bei kurzzeitigen Tätigkeiten bis maximal 5,00 m Tritthöhe einsetzen.
  • Bei eingeschränkter Sicht von Fahrzeug-/Maschinenführern und -führerinnen in Fahr- und Arbeitsbereichen muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden oder sichergestellt sein, dass keine Personen gefährdet werden können.
  • Am Boden liegenden Schläuchen, Kabeln, schweißtechnischen Ausrüstungen durch druckfeste Überdeckungen schützen.

Nach dem Arbeiten:

  • Wege, Laufstege und Treppen auf augenscheinliche Mängel prüfen.
  • Sicherstellen, dass Fluchtwege freigehalten sind und keine Stolperstellen bestehen.

Weitere Informationen:

 

Stand: 07/2017