Arbeitsschutz Kompakt Nr. 151
Radlader in der Holzbranche
Abb. 1: Radlader mit Leichtgutschaufel
Abb. 2: Radlader mit Stammgreifer
Abb. 3:
Ergonomische Monitorposition und -größe
© BGHM
© BGHM
Sichtfeldeinschränkungen beim Betrieb von Radladern (Abb. 1) mit großvolumigen Schaufeln und Stammgreifern (Abb. 2) erhöhen das Risiko schwerer und tödlicher Arbeitsunfälle. Ergonomische Monitorpositionen (Abb. 3) für die Vorwärts- und Rückwärtsfahrt bei einem eingesetzten Kamera-Monitor System (KMS) an einem Radlader, um fehlende Sicht zu ersetzen.
Vor dem Arbeiten
- Vor Aufnahme der Arbeit muss sich der Fahrer oder die Fahrerin vom betriebssicheren Zustand der Maschine überzeugen.
- Für jede Radlader-Schaufel-Kombination prüfen, ob Fahrende genügend Sicht auf den Fahrweg haben (FBHM-109). Vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung des Sichtfeldes mit betriebsüblich gefüllter Schaufel durchführen:
- Können Fahrende eine gebückte Person erkennen, die sich im Abstand von 1 Meter vor oder hinter dem Fahrzeug aufhält?
- Können Fahrende eine Person im Abstand von 12 Meter zum Fahrersitz vor und hinter dem Fahrzeug vollständig sehen?
- Bei nicht ausreichender Sicht Vorgesetzte informieren.
- Vor jedem Arbeitseinsatz die einwandfreie Funktion des Kamera-Monitor-Systems, der Scheinwerfer und die Positionen der installierten Spiegel prüfen.
- Schmutzige Frontscheiben, Spiegel und Front- und Rückwärtskameras mehrmals am Tag reinigen.
- Prüfen, ob sichere Aufstiege, Haltegriffe, Trittflächen und Absturzsicherungen vorhanden sind.
- Beim Auf- und Absteigen vom Radlader immer Haltegriffe benutzen, nicht abspringen.
- Haben Fahrende keine ausreichende Sicht auf den Fahrbereich, muss eine zusätzliche Person die Einweisung übernehmen, dabei Warnkleidung tragen und auf ausreichenden Sicherheitsabstand achten.
- Die Beförderung von Personen ist nur auf den entsprechenden Sitzen für Mit-Fahrende zulässig.
- Betriebsanweisung für das sichere Betreiben der Radlader einschließlich der auswechselbaren Ausrüstungen erstellen.
- Beschäftigungsbeschränkungen beachten: Für das Fahren, die Bedienung und die Wartung der Radlader darf nur Personal eingesetzt werden, das unterwiesen, schriftlich beauftragt, mindestens 18 Jahre alt und zum Führen eines Radladers geeignet ist.
- PSA benutzen: Warnweste sowie enganliegende Kleidung, Sicherheitsschuhe, ggf. Gehörschutz und Schutzbrille tragen.
Während der Arbeiten
- Radlader bestimmungsgemäß nach Herstellervorgabe verwenden (siehe Bedienungsanleitung des Herstellers).
- Sicherheitsgurt anlegen.
- Personen dürfen nicht unter die angehobene Leichtgutschaufel oder den Stammgreifer treten.
- Radlader-Fahrende informieren die Personen (z. B. Einweisende), die den Gefahrenbereich betriebsbedingt betreten müssen (um z. B. einen LKW zu fahren oder beim Beladen von Hackschnitzel unterstützen) über sichere Aufenthaltsorte.
- Radlader-Fahrende führen keine Fahr- und Hub-Bewegungen durch, solange sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
- Fahrzeug und Leichtgutschaufel nicht überladen.
- Bei Vorwärtsfahrt mit voller Schaufel sind die Sichtverhältnisse zu beachten.
- Sicherheitsabstände zu festen Hindernissen einhalten.
- Angepasste Geschwindigkeit: Nur so schnell fahren, dass der Radlader innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann.
- Fenster und Türen der Kabine geschlossen halten, um Staub- und Lärmeinwirkung zu reduzieren.
- Zulässige Durchfahrtshöhen und Durchfahrtsbreiten beachten.
- Bei Störungen Schaufel oder Stammgreifer absenken, Motor ausschalten, Vorgesetzte informieren.
Nach dem Arbeiten
- Schaufel oder Stammgreifer absetzen.
- Motor abstellen.
- Maschine gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sichern.
- Maschine sowie Scheiben, Spiegel und Kameras reinigen.
- Fahrerkabine sauber halten.
- Bei Arbeiten am Hydrauliksystem Hubgerüst absenken oder unterbauen.
Öffentlicher Verkehrsbereich
Werden Radlader im öffentlichen Verkehrsbereich eingesetzt, ist die Straßenverkehrsordnung hinsichtlich Bau- und Ausrüstung und erforderlicher Fahrerlaubnis (Führerschein) zu beachten. Gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Weitere Informationen
- FB AKTUELL 109 „Radlader mit Leichtgutschaufel" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 301-005 „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern" (Link: DGUV)
- "Kamera-Monitor-Systeme (KMS) − sinnvoll und sicher nachrüsten.“ (Link: Netzwerk Baumaschinen)
- In Schriften des Netzwerk Baumaschinen, im Online-Shop und auf der Fachthemen-Seite der BGHM
Stand: 10/2024