Radlader in der Holzbranche
Für den Transport von Rundholz, Schnittholzpaketen, Sägespänen und Hackschnitzel kommen in Betrieben der Holzindustrie in vielen Fällen Radlader mit Leichtgutschaufel und Stammholzgreifer zum Einsatz.
Die Verwendung dieser großvolumigen Anbauteile an Radladern hat einen direkten Einfluss auf das Unfallgeschehen, wenn die Sicht der Fahrenden nach vorne sehr stark beeinträchtigt wird. Insbesondere bei Vorwärtsfahrt besteht eine erhöhte Gefährdung für andere Personen, die sich im Fahrbereich aufhalten oder den Fahrweg kreuzen.
Radlader sind Maschinen und fallen somit in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und nachgelagerter maschinenspezifischer Normen. Diese beschreiben konkret den einzuhaltenden Stand der Technik.
Zusätzlich müssen Hersteller in der Betriebsanleitung beschreiben, für welche Anbaugeräte der Radlader ausgelegt und damit zugelassen ist (bestimmungsgemäße Verwendung).
Bei der Verwendung großvolumiger Anbauteile besteht die Gefahr, dass der Bereich der bestimmungsgemäßen Verwendung verlassen wird. In diesem Fall muss die Person, die Grund- und Anbaugerät zusammenfügt, die Risikobeurteilung bezüglich Sicht der Fahrenden erneut durchführen und gegebenenfalls technisch nachrüsten.
Hinweise für die Praxis
Die Grundlage für einen sicheren innerbetrieblichen Verkehr ist das frühzeitige Erkennen von Gefahrensituationen.
Folgende bewährte Maßnahmen sollten umgesetzt werden:
Verkehrswegemanagement
- Trennung von Fahr- und Fußwegen durch Markierungen
- Fußwege kreuzungsfrei anlegen, auch vom Park- zum Arbeitsplatz.
- breite Verkehrswege ohne Hindernisse am Fahrbahnrand
- gute Beleuchtung der Fahrzeuge und Verkehrswege
- Einbahnstraßenregelungen für an- und abfahrende Lkw
- Geschwindigkeitsreduzierung für Fahrzeuge im Betrieb
Sichtfeldprüfung
Das Sichtfeld eines Radladers bezieht sich auf den Bereich, den der Fahrer oder die Fahrerin von seiner oder ihrer Position aus sehen kann. Ein ausreichendes Sichtfeld ist entscheidend für die Sicherheit auf dem Betriebsgelände.
Ausreichendes Sichtfeld sicherstellen:
- Defekte oder fehlende Spiegel ersetzen.
- Vor Fahrtantritt Einstellung der Spiegel, Kamera-Monitor-System (KMS) und Beleuchtung überprüfen.
Gefährdungsbeurteilung
Unternehmen sind als Betreiber von Radladern gesetzlich verpflichtet, für diese Maschinen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) durchzuführen.
Unabhängig davon, ob der Radlader werksseitig bereits mit Technologien zur Verbesserung des Sichtfeldes (Schutzmaßnahmen) ausgerüstet ist, hat der Betreiber sicherzustellen, dass der Fahr- und Arbeitsbereich des Radladers von den Fahrern und Fahrerinnen eingesehen werden kann.
Zur Prüfung des Sichtfeldes kann der Betreiber der Maschine die Fachbereich AKTUELL (FBHM-109) „Radlader mit Leichtgutschaufel - Sicherer Einsatz in der Holzbranche bei Vorwärtsfahrt“ heranziehen und die dort beschriebene Sichtfeldmessung durchführen.
Auch beim Wechsel der Leichtgutschaufel oder des Stammgreifers an der Maschine muss die Überprüfung durchgeführt werden.
Betreiber sollten die Kontrolle des Sichtfelds bei gefüllter Schaufel bzw. beladenem Stammgreifer vornehmen.
Maßnahmen bei fehlender Sicht
Unfälle werden häufig durch eine nicht ausreichende Sicht der fahrenden Person über den Fahr- und Arbeitsbereich verursacht. Daher sind vom Betreiber geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein ausreichendes Sichtfeld zu schaffen. In Frage kommen technische Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht wie ein KMS oder funkbasierte Sensoren.
Stand der Technik sind Systeme mit automatischer Personenerkennung für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt. Gefährdete Personen werden dabei automatisch erkannt und Fahrende durch optische und akustische Signale auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht. Zusätzlich kann die Geschwindigkeit des Fahrzeugs automatisch reduziert werden.
Bestellung neuer Maschinen
Bei der Bestellung einer neuen Maschine ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Lieferantenfirma vertraglich dazu verpflichtet wird, die entsprechenden Sichtfeldnormen und den aktuellen Stand der Technik einzuhalten. Die vertragliche Verpflichtung des Lieferanten stellt sicher, dass der Betreiber eine sichere und den aktuellen Anforderungen entsprechende Maschine erhält.
Qualifizierung und Unterweisung
Um sicher mit Radladern umzugehen, ist eine angemessene Qualifizierung und Unterweisung erforderlich. Die Schulung sollte auf die verschiedenen Tätigkeiten zugeschnitten sein, z. B. das Beladen von Lkw mit Schüttgut, den Transport von palettierter Ware oder Rundholz. Die Unterweisung sollte regelmäßig wiederholt werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
Weiterführende Informationen und Downloads
- Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" (Link: BAuA)
- Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2111, Teil 1): „Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (Link: BAuA)
- ISO 5006 „Erdbaumaschinen – Sichtfeld – Testverfahren und Anforderungskriterien“, Ausgabe 2017-04
- Arbeitsschutz Kompakt 151 "Radlader in der Holzbranche"
- BGHM Information 108 „Be- und Entladen von Fahrzeugen“
- "Kamera-Monitor-Systeme − sinnvoll und sicher nachrüsten. Tipps zum Einbau von Kamera-Monitor-Systemen (KMS) – Leitfaden für Unternehmen, Fachhändler und Montagewerkstätten“ (Link: Netzwerk Baumaschinen, INQA)
- Im Online-Shop der BGHM und in Schriften des Netzwerk Baumaschinen