Stichwortverzeichnis
Holzstaubabsaugung
Absauganlagen für Holzstaub und -späne haben die Aufgabe, Holzbearbeitungsmaschinen und andere Quellen mit Holzstaubemissionen wirksam abzusaugen, das abgesaugte Staub-Späne-Gemisch zu fördern, abzuscheiden und gegebenenfalls der zeitweiligen Lagerung zuzuführen, zum Beispiel in einem Silo.
Zu beachten sind dabei folgende gesetzliche Vorgaben:
- Ausreichende Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung einer staubgeminderten Arbeitsweise, das heißt die Einhaltung eines Expositionsbegrenzungswertes von derzeit 2 mg Holzstaub pro m³ Raumluft als einatembarer Staub (E-Fraktion, als Schichtmittelwert) bei allen Tätigkeiten.
- Begrenzung des Reststaubgehaltes bei Rückführung der gereinigten Luft (zum Beispiel zum Zwecke der Wärmerückgewinnung) auf derzeit 0,1 mg Holzstaub pro m³ rückgeführter Luft (TRGS 553, DIN EN 12779, DIN EN 16770 und DIN EN 60335-2-69).
- Begrenzung des Reststaubgehaltes bei Fortführung der gereinigten Luft ins Freie nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).
- Ablagerungsfreiheit des Materialtransportes von der Emissionsstelle bis zum Abscheider und gegebenenfalls bis in die Lagerstätte (beispielsweise Silo oder Container)
- Lagerung des abgeschiedenen Materials mit der Möglichkeit zur staubfreien Handhabung zum Beispiel in geschlossenen Behältern oder in fest zugebundenen Sammelsäcken.
Holzstaub an Arbeitsplätzen mindern
Für eine staubgeminderte Arbeitsweise in Betrieben der Holzbranche (beispielsweise des Tischler-/Schreinerhandwerkes, Ausbildungswerkstätten) sind die folgenden Maßnahmen erforderlich:
- Absaugung aller stationären Holzbearbeitungsmaschinen über eine wirksame Absaugung (Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s in der Absaugung, sofern durch den Maschinenhersteller keine höhere Luftgeschwindigkeit gefordert wird).
- Absaugung aller handgeführten Holzbearbeitungsmaschinen mit einem Entstauber für den ortsveränderlichen Betrieb (EOB) der Staubklasse M nach DIN EN 60335-2-69.
- Für Handschleifarbeiten einen absaugbaren Handschleifklotz verwenden.
- Bei der Arbeit mit Handmaschinen und bei allen Handschleifarbeiten zusätzlich zur Geräte-Absaugung mit einem Entstauber (EOB) einen absaugbaren Arbeitstisch verwenden.
- Regelmäßige Reinigung von Maschinen, Werkzeugen und Arbeitsbereichen mit geprüften Industriestaubsaugern (IS) oder Entstaubern für den ortsveränderlichen Betrieb (EOB) der Staubklasse M nach DIN EN 60335-2-69. Abblasen und trockenes Kehren ist nicht zulässig
- Messtechnische Überprüfung und Dokumentation der Funktionsfähigkeit der Holzstaubabsauganlage vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in jährlichen Abständen durch den Hersteller oder eine zur Prüfung befähigte Person (§ 2 (6) BetrSichV).
- Tägliche Prüfungen auf augenscheinliche Mängel, monatliche Funktionskontrollen der Filteranlage, Erfassungselemente, Förderleitungen, der Abreinigungs- und Austragseinrichtung sowie weitere Prüfpflichten sind bezüglich ihrer Fristen und des Umfangs auf Basis der BetrSichV durch den Betreiber festzulegen und durchzuführen, beziehungsweise zu veranlassen.
Geprüfte Filteranlagen, Entstauber und Industriestaubsauger
Zum Absaugen von Holzstaub und -spänen werden an Filteranlagen, Entstauber und Industriestaubsauger hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes und des Reststaubgehaltes in der Reinluft besondere Anforderungen an die Beschaffenheit gestellt.
Um sicher zu sein, dass diese den entsprechenden Richtlinien genügen, empfehlen wir den Kauf einer von einer anerkannten Prüfstelle zertifizierten Absaugeinrichtung. DGUV Test informiert regelmäßig über die von der Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachbereiches Holz und Metall geprüften Absaugeinrichtungen.
Weiterführende Informationen und Downloads
- BImSchG: Bundes-Immissionsschutzgesetz (Link: juris)
- GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Link: juris)
- BetrSichV: Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
Technische Regeln
- TRGS 553: Holzstaub (Link: BAuA)
- TRGS 560: Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben (Link: BAuA)
- TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte (Link: BAuA)
- TRGS 905: Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe (Link: BAuA)
- TRGS 906: Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV (Link: BAuA)
- TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen (Link: BAuA)
Normen
- DIN EN 12779 Holzbearbeitungsmaschinen – Absauganlagen für Holzstaub und Holzspäne
- DIN EN 16770 Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen –Absauganlagen für Holzstaub und Späne für Innenaufstellung
- DIN EN 60335-2-69 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-69: Besondere Anforderungen für Staub- und Wassersauger für den gewerblichen Gebrauch
- DGUV Regel 109-606: Branche Tischler- und Schreinerhandwerk
- DGUV Information 209-044: Holzstaub
- DGUV Information 209-045: Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne. Brand- und Explosionsschutz
- DGUV Information 209-083: Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen - Bauliche Gestaltung, Betrieb
- DGUV Information 209-084: Industriestaubsauger und Entstauber
- DGUV Information 209-200: Absauganlagen - Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb
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