FAQ - Häufig gestellte Fragen

FAQ Mitgliedschaft und Beitrag

Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet, dieses bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Dazu teilt die Unternehmerin oder der Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens

  • die Art und den Gegenstand des Unternehmens
  • die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • den Tag der Eröffnung des Unternehmens

dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit.

Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmerinnen und Unternehmer aber nicht von ihrer Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer Berufsgenossenschaft anzumelden.

Erfahren Sie mehr zum Thema Mitgliedschaft.

In folgenden Fällen sind Meldungen erforderlich:

  • Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich
  • Eröffnung weiterer Produktionsbereiche oder Verlagerung des Produktionsschwerpunktes
  • Wechsel in der Person der Unternehmerin oder des Unternehmers.

Erfahren Sie mehr zum Thema Änderungsmeldung.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Holz und Metall verarbeitenden Betrieben sind automatisch bei der BGHM gesetzlich unfallversichert. Dazu gehören auch vorübergehend Beschäftigte, Heimarbeiterinnen, Heimarbeiter und Auszubildende. Unternehmerinnen, Unternehmer und unternehmerähnliche Personen in Kapitalgesellschaften können eine Freiwillige Versicherung abschließen.

Erfahren Sie mehr zum Thema Versicherungsschutz.

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde zur Ablösung der Unternehmerhaftung gegründet. Daher zahlt das Unternehmen den Beitrag und ist Mitglied der Berufsgenossenschaft.

Die BGHM ist nach § 3 der Satzung in der Bundesrepublik Deutschland sachlich zuständig für:

  • Unternehmen der Holzgewinnung sowie für Unternehmen die Holz, Kunststoffe oder ähnliche Werkstoffe be- oder verarbeiten
  • Unternehmen der Eisen-, Stahl-, Edelmetall- und Metallerzeugung sowie für Unternehmen, die Eisen, Stahl, Metall, Edelmetall, Edelsteine, Halbedelsteine sowie ähnliche Werkstoffe be- oder verarbeiten.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden von dem Unternehmen allein aufgebracht. Für die Beschäftigten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.

Sofern eine Freiwillige Versicherung abgeschlossen wurde, ist der Beitragsbescheid an diese Person gerichtet.

Erfahren Sie mehr zum Thema Beitrag und  Freiwillige Versicherung.

Bei Arbeiten in der häuslichen Umgebung besteht grundsätzlich für alle Tätigkeiten Versicherungsschutz, die betrieblichen Interessen dienen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeiten im Rahmen von Telearbeit, mobilem Arbeiten oder Homeoffice erledigt werden.

Ebenfalls versichert sind Wege,

  • sog. Betriebswege,…
    • zur erstmaligen Aufnahme einer versicherten Tätigkeit (auch direkt aus dem Schlafzimmer heraus), wenn die Handlungstendenz auf die unmittelbare Aufnahme der Arbeit gerichtet ist;
    • innerhalb der Wohnung oder des Hauses, die der Verrichtung der Arbeit zuzurechnen sind, z. B. zu einem beruflich genutzten Drucker oder zur Überprüfung der beruflich genutzten Internetverbindung;
    • zum oder vom Ort der Nahrungsaufnahme im häuslichen Bereich, die der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit dienen, und zwar bis zur und ab der Tür zum Esszimmer oder der Küche (vergleichbar mit der Kantinentür), wenn sich der Arbeitsplatz in einem anderen Raum der Wohnung befindet;
    • zur Toilette (bis zur Badezimmer- bzw. Toilettentür und wieder ab Durchschreiten dieser Tür);
    • wenn sich die versicherte Person unplanmäßig von der im häuslichen Bereich begonnen Tätigkeit zur Unternehmensstätte begeben muss, um dort z. B. an einer Besprechung teilzunehmen
  •  sog. Wegeunfälle... (hier beginnt und endet der Versicherungsschutz mit Durchschreiten der Außenhaustür des von den betroffenen Personen bewohnten Gebäudes) aus dem häuslichen Bereich zum Kindergarten oder der Kindertagespflege und zurück, um Kinder außerhäuslicher Betreuung anzuvertrauen, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, 
    • d. h. der Weg 2 Stunden vor Beginn oder spätestens 2 Stunden nach Beendigung dieser Tätigkeit angetreten oder 
    • in die versicherte Tätigkeit eingeschoben wird (z. B. nach dem Arbeitsbeginn um 6 Uhr wird ein Kind um 8.00 Uhr in den Kindergarten gebracht).

Kein Versicherungsschutz besteht auf Wegen…

  • nach Ende der versicherten Tätigkeit in andere Räume zu Hause; hier bilden objektivierbare Handlungen (z. B. Herunterfahren des Rechners) das Ende des Versicherungsschutzes;
  • im Rahmen der Zubereitung von Nahrung (auch wenn sich der Arbeitsplatz in der Küche befindet), da diese Wege der Herrichtung der Speisen dienen;
  • zum Einkauf von Nahrungsmitteln;
  • aus privaten Gründen, z. B. Annahme eines Pakets während der Arbeitszeit oder zur Waschmaschine, um dort die Wäsche zu entnehmen;
  • die von anderen Orten angetreten werden, um die Arbeit im eigenen Haushalt zu erbringen.

Versichert sind nur Risiken, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

Essen, Trinken, Schlafen oder Spazierengehen während einer Arbeitspause sind nur im Ausnahmefall versichert, da sie grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Auch Rauchen oder die Wege zum Raucherraum sind in der Regel nicht versichert.

Versichert sind jedoch die Wege zur Einnahme von Mahlzeiten, wie z.B. in die eigene oder fremde Kantine.

Der Konsum von Alkohol kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, insbesondere wenn dieser die rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalls ist.

Beschäftigte, welche sich auf einem Dienst- oder Betriebsweg befinden, stehen dem Grunde nach unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei handelt es sich um Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (zum Beispiel der Weg vom Werkstor zum Arbeitsplatz oder von einer Arbeitsstätte zur anderen). Unfälle auf diesen Wegen gelten als Arbeitsunfälle.

Auf einer Geschäfts- oder Dienstreise sind alle Tätigkeiten versichert, welche unmittelbar dem Zweck der Reise entsprechen und zwangsläufig in einem engen Zusammenhang stehen. Auch betriebsbedingte Handlungen zur Vorbereitung einer Reise stehen grundsätzlich unter Versicherungsschutz, weil sie in einem unmittelbaren Betriebsinteresse stehen. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich die Beschäftigten rein persönlichen, von der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmen.

Auch, wer vorübergehend im Ausland arbeitet, steht unter Versicherungsschutz. Weitere Informationen finden Sie hier.

Auch bei einem Auslandseinsatz können Ihre Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sein. Damit Versicherungsschutz im Sinne der Unfallversicherung besteht, müssen die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Sitz des Beschäftigungsunternehmens befindet sich in Deutschland und 
  2. die Dauer der Entsendung ist von vornherein zeitlich begrenzt (im EU-Ausland: 24 Monate).

Demnach besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Entsendefrist überschritten bzw. der Auslandsaufenthalt unbefristet ist.

Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite „Versicherungsschutz im Ausland“.

Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Auslandsversicherung bei unserer Berufsgenossenschaft zu beantragen. 

Mit dem Notfalltelefon +49 6131 802-18008 erhalten Ihre Beschäftigten von uns Hilfe bei einem Arbeitsunfall im Ausland.

Im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Begriff des Betriebssports dann als erfüllt anzusehen, wenn dieser:

  • dem Ausgleich für körperliche und geistige Beanspruchung durch die Betriebstätigkeit dient und keinen Wettkampfcharakter hat (z. B. keine Pokalspiele wie Fußballturniere),
  • regelmäßig stattfindet (mindestens einmal im Monat),
  • hinsichtlich Zeit und Dauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht – wie z. B. nach der Arbeit (keine Freizeitgestaltung wie z. B. mehrtägige Skifreizeit),
  • unternehmensbezogen organisiert ist (z. B. Zeiten fest vorgegeben sind oder Sportstätten und -geräte durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt werden) und
  • im Wesentlichen auf Betriebsangehörige des Unternehmens beschränkt ist.

Entscheidend für den Versicherungsschutz für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern) ist, dass

  • die Unternehmensleitung der Veranstalter ist oder die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet - das heißt, sie muss von ihr gebilligt und gefördert werden (z. B. durch Zeitgutschrift),
  • die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend ist, (Hinweis: Bei Veranstaltungen in kleineren Einheiten - z. B. im Sachgebiet oder Team - reicht es aus, wenn diese im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet und die jeweilige Leitung teilnimmt.)
  • die Veranstaltung dazu dient, die Verbundenheit zwischen der Belegschaft untereinander und der Leitung zu fördern,
  • der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Betriebsangehörigen besteht und
  • die Veranstaltung allen Beschäftigten der jeweiligen Organisationseinheit offensteht.

Insbesondere bei geringer Beteiligung der Beschäftigten ist hier eine Gesamtbetrachtung aller Voraussetzungen erforderlich.

Der Versicherungsschutz bezieht sich grundsätzlich auf die Tätigkeiten im Rahmen der üblichen und vorgesehenen Programmpunkte, inklusive notwendiger Wege.

Erfolgt die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining im Auftrag des Unternehmens, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nehmen Beschäftigte aus Eigeninitiative an einem solchen Training teil - ohne Einflussnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin - besteht kein Versicherungsschutz, da die Teilnahme dann als privat anzusehen ist.

Die BGHM bietet ihren Mitgliedunternehmen das Fahrsicherheitstraining kostenlos an. Näheres finden Sie hier.

Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gilt als beendet, wenn die zuletzt ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit wiederaufgenommen wird. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung lebt unmittelbar wieder auf. 

Bei der Entscheidung sollte aber beachtet werden, dass man sich selbst und andere gefährden kann, wenn die Arbeit vorzeitig und gegen den ärztlichen Rat aufgenommen wird.

Werden Überstunden geleistet, stehen die Beschäftigten weiter unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit im Einzelfall überschritten wird. Für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zuständig.

Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, dass die Tätigkeit dem Unternehmen dienen soll.

Das vollständige Seminarangebot finden Sie auf unserer Homepage.

Die Seminare der Berufsgenossenschaft Holz und Metall werden im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems auf der Basis des Qualitätsrahmenmodells des Qualitätsverbunds Qualifizierung (QVQ) der DGUV entwickelt, organisiert und durchgeführt. Die Eignung, Aktualität und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems der BGHM wird regelmäßig über Audits nachgewiesen. Die Standards des Qualitätsrahmenmodells sind den Qualitätsstandards der DIN EN ISO 9001 angeglichen.

Die Qualifizierungsprodukte der BGHM folgen konsequent dem Bildungsverständnis der DGUV „Kompetenz Bildung für Sicherheit und Gesundheitsschutz (KoSiG)“. Dieser Ansatz verlangt die aktive Teilnahme zur eigenen Kompetenzerweiterung und fördert damit die Selbstwirksamkeit der Teilnehmenden.

Das Programm steht allen Mitgliedsunternehmen und deren Beschäftigten zur Verfügung.

Die Teilnahme von Minderjährigen an den Seminaren muss im Einzelfall geregelt werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich vorab mit uns in Verbindung.

Die Teilnahme von Fachkräften für Arbeitssicherheit überbetrieblicher Dienste ist grundsätzlich möglich.

Bitte übersenden Sie uns hierzu das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt zu.

Hinweis: Die Teilnahme weiterer Interessenten, z.B. Selbstzahler, ist grundsätzlich nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass nur Seminare belegt werden dürfen, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Teilnehmenden erforderlich sind.

Eine Anmeldung ist ausschließlich über Ihren Unfallversicherungsträger möglich, bitte setzen Sie sich daher direkt mit diesem in Verbindung und klären Sie eine Kostenübernahme.

Sollte Ihr Unfallversicherungsträger einer Kostenübernahme zustimmen, erfolgt die Anmeldung durch diesen direkt bei uns.

Die Grundseminare, z.B. SBSB11 und SBSB12, sind einmalig zu besuchen, Weiterbildungsangebote sollten min. alle 5 Jahre genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass nur Seminare belegt werden dürfen, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Teilnehmenden erforderlich sind.

Das entscheiden Sie in Abhängigkeit von der Person, deren Qualifikation, ihrer Kompetenz und der betrieblichen Situation. Die Grundlagenseminare sollten zeitlichen Bezug zueinander haben.

Beispiel Sicherheitsbeauftragte:
Wir empfehlen Ihnen die Teilnahme an den Grundlagenseminaren Teil 1 und Teil 2 innerhalb eines Zeitraumes von 1 bis 2 Jahren.
Im Anschluss an Teil 2 sollten Sie sich zu einem Weiterbildungsseminar anmelden, um Fachkompetenz zu erlangen. Eine Fortbildung kann ca. 5 Jahre später stattfinden.

Das Fortbildungsseminar für Betriebsratsmitglieder SBBR51 sollte in einem kürzeren Abstand zum letzten Grundlagenseminar SBBR12 besucht werden. Das Seminarkonzept sieht vor, dass die Fortbildung zeitnah
- am besten bereits im Folgejahr - stattfinden soll.

Nein, vor der Teilnahme an einem Weiterbildungsseminar müssen lediglich die entsprechenden Grundlagenseminare besucht werden. Ein Fortbildungsseminar muss nicht zwingend vorher geplant werden.

Nein, diese Personen haben mit dem Abschluss ihrer Qualifikation und wegen der ständigen Weiterbildungsverpflichtung keine vergleichbaren Voraussetzungen zu erfüllen. Sie können direkt an Fort- und Weiterbildungsseminaren teilnehmen.