Prüfen von Arbeitsmitteln

© Konstantin Pelikh / 123rf.com
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Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verpflichtet – unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben – Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels wesentlich sind somit regelmäßige Prüfungen, damit sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkannt werden.

Geprüft werden müssen Arbeitsmittel. Dies sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden (z. B. Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschine etc.). Auch gehören Elektroinstallation, Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw., soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden, dazu.

Prüfzeitpunkte für Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sind:

  • Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage,
  • wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können,
  • nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen,
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können, sowie
  • nach Unfällen, Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturereignisse

Arten der Prüfung von Arbeitsmittel sind:

  • Sichtkontrolle (hier i.d.R täglich oder vor jeder Benutzung),
  • Funktionskontrolle, sowie
  • Technische Prüfung

Prüfungsumfang und Zeitintervall

Prüfungsumfang und Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden müssen.

Regelmäßige Prüfungen erfolgen durch „zur Prüfung befähigte Personen“. Diese verfügen durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln.
Dies können z. B. für Flurförderzeuge oder Rolltore Servicemitarbeiter des Herstellers, oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker oder die eigene Elektrofachkraft sein.

Befähigte Personen

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „zur Prüfung befähigte Person“ ist.

Tägliche Sichtkontrollen werden i.d.R. durch die Mitarbeiter selbst durchgeführt (z.B. die eines Gabelstaplers durch den Fahrer).

Dokumentation

Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung am Arbeitsmittel bereit zu halten.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen bilden einen Sonderfall. Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. (siehe hierzu TRBS 1201).

Überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV sind:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Zu empfehlen ist das Führen eines Verzeichnisses der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Hier finden Sie eine Liste der Auswahl zu prüfender Einrichtungen.

Weiterführende Informationen und Downloads

Formulare

  • Prüfungen nach BG-Grundsätzen/BG-Informationen/BG-Vorschriften finden Sie unter: Prüfungen