Prüfen von Arbeitsmitteln
Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist der Unternehmer verpflichtet – unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, der Erfahrungen im Betrieb und nach Herstellerangaben – Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels wesentlich sind somit regelmäßige Prüfungen, damit sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkannt werden.
Geprüft werden müssen Arbeitsmittel. Dies sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden (z. B. Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschine etc.). Auch gehören Elektroinstallation, Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore usw., soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden, dazu.
Prüfzeitpunkte für Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sind:
- Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage,
- wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können,
- nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen,
- nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können, sowie
- nach Unfällen, Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturereignisse
Arten der Prüfung von Arbeitsmittel sind:
- Sichtkontrolle (hier i.d.R täglich oder vor jeder Benutzung),
- Funktionskontrolle, sowie
- Technische Prüfung
Prüfungsumfang und Zeitintervall
Prüfungsumfang und Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden müssen.
Regelmäßige Prüfungen erfolgen durch „zur Prüfung befähigte Personen“. Diese verfügen durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln.
Dies können z. B. für Flurförderzeuge oder Rolltore Servicemitarbeiter des Herstellers, oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker oder die eigene Elektrofachkraft sein.
Befähigte Personen
Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „zur Prüfung befähigte Person“ ist.
Tägliche Sichtkontrollen werden i.d.R. durch die Mitarbeiter selbst durchgeführt (z.B. die eines Gabelstaplers durch den Fahrer).
Dokumentation
Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung am Arbeitsmittel bereit zu halten.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen bilden einen Sonderfall. Bei diesen Anlagen gibt es gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen, und ein Teil davon muss durch eine „zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. (siehe hierzu TRBS 1201).
Überwachungsbedürftigen Anlagen nach BetrSichV sind:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
- Füllanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
Zu empfehlen ist das Führen eines Verzeichnisses der zu prüfenden Arbeitsmittel, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Hier finden Sie eine Liste der Auswahl zu prüfender Einrichtungen.
Weiterführende Informationen und Downloads
- DGUV Vorschrift 3 "Ortsfeste elektrische Betriebsmittel Prüfung" (§5 Prüfung alle 4 Jahre)
- DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Fachwissen für den Prüfer" (Link: DGUV)
- DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlage und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer"
- DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen"
- DGUV Information 209-015 "Instandhalter", besonders Seite 72-76
- DGUV Information 209-030 "Pressenprüfung" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 300-003 "Prüf- und Zertifizierungsordnung der Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-PRÜFZERT" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 303-003 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (Bestätigung)" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-006 "Kraftbetriebene Tore (Prüfbuch)" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen"
- DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern"
- DGUV Grundsatz 309-006 "Krane (Prüfbuch)" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 309-007 "Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte"
- DGUV Grundsatz 309-008 "Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 309-009 "Kran-Kontrollbuch"
- DGUV Grundsatz 310-003 "Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 310-004 "Fahrzeuge mit Flüssiggasverbrennungsmotor" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 310-005 "Flüssiggasanlage und Flüssiggasverbrauchsanlage" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 314-002 "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 314-005 "Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 315-201 "Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung der künstlichen Beleuchtung an Arbeitsplätzen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 350-001 "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (Link: DGUV)
Formulare
- Prüfungen nach BG-Grundsätzen/BG-Informationen/BG-Vorschriften finden Sie unter: Prüfungen