Arbeitsverfahren
Hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege kennzeichnen die Montage- und Demontagearbeiten auf Baustellen. Wegen des hohen Risikos kommt deshalb der Absturzgefahr eine ganz besondere Bedeutung zu. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen Abstürze sind dabei abhängig von der Art des Arbeitsplatzes oder Verkehrsweges und von der möglichen Absturzhöhe (Bild 1). Bei der Auswahl der Maßnahmen ist die in Bild 2 dargestellte Rangfolge einzuhalten. Oberstes Ziel ist stets, den Absturz zu verhindern, wobei kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen den individuellen Maßnahmen (PSA gegen Absturz) immer vorzuziehen sind.
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Demontage von asbesthaltigen Bauteilen (Asbestsanierung)
Tätigkeiten mit Asbest sind verboten (Gefahrstoffverordnung). Davon ausgenommen sind Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die ausschließlich von zugelassenen Betrieben ausgeführt werden dürfen (TRGS 519). Unter das Verwendungsverbot fällt auch die Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern, weil dies keine ASI-Arbeiten (Abbruch, Sanierung, Instandhaltung) sind.
Asbest findet man unter anderem in:
- Faserzementplatten
- Abflussrohren
- Ofendichtungen
- Brandschutzklappendichtungen
- Brandschutzbeschichtungen im Stahlbau (Spritzasbest)
Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde dafür zugelassen worden sind. Der zuständigen Behörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Montage und Demontage von künstlichen Mineralfasern
Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern werden häufig für den Wärme- und Schallschutz eingesetzt und bestehen aus Glas-, Stein- oder Schlackerohstoffen. Auch dabei können freigesetzte Fasern mit dem Atem bis in die Lunge gelangen. Deren gesundheitsschädigende Wirkung hängt jedoch von ihrer Größe und Haltbarkeit im menschlichen Körper ab. Eine Krebsgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn dabei KMF-Dämmstoffe zum Einsatz kommen, die vor dem 1. Juni 2000 hergestellt wurden. Seitdem dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert werden, die nach der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich (frei von Krebsverdacht) gelten. Aber auch bei Tätigkeiten mit „neuen“ Produkten können gröbere Fasern (Faserbruchstücke) Haut-, Augen- oder Atemwegsreizungen hervorrufen. Deshalb ist möglichst staubarm zu arbeiten, und es sind persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen zu beachten.
Demontage- und Abbrucharbeiten
Demontage- und Abbrucharbeiten bedürfen der sorgfältigen Planung. Das Abbruchobjekt muss auf eventuell noch vorhandene Versorgungsleitungen (Gas- und/oder Elektroleitungen) und die Kontamination mit Gefahrstoffen untersucht werden. Wichtige Hinweise zum Abbruchverfahren und zur Standsicherheit des Gebäudes in den einzelnen Abbruchstadien sowie der angrenzenden Gebäudeteile enthält unter anderem die Abbruchanweisung.
Arbeiten in engen Räumen und Behältern
Enge Räume, also Behälter, Silos oder Rohrleitungen und ähnliches sind allseits oder überwiegend von festen Wänden umgebene, luftaustauscharme Bereiche. Das darin deutlich erhöhte Gefahrenpotenzial für den Arbeiter beruht auf der räumlichen Enge und den Stoffen, Zubereitungen und Verunreinigungen, die sich entweder darin befinden oder aber in den Wandungen verbaut sind. Vor allem mit Blick auf die gastechnischen und elektrotechnischen Gefährdungen sind bei diesen Arbeiten besondere Schutzmaßnahmen notwendig.
Weiterführende Informationen und Downloads
Verordnungen
- BaustellV "Baustellenverordnung" (Link: juris)
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BaustellV (FAQ) (Link: BAuA) - BetrSichV "Betriebssicherheitsverordnung" (Link: juris)
- GefStoffV: Gefahrstoffverordnung (Link: juris)
- Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung (Link: BAuA)
- Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (LV 45) (Link: LASI)
Technische Regeln
- TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Link: BAuA)
- TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" (Link: BAuA)
- TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" (Link: BAuA)
- ASR A 1.8 "Verkehrswege" (Link: BAuA)
- ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen (Link: BAuA)
- DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
- DGUV Information 201-012 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 101-004 "Kontaminierte Bereiche" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 113-004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (Link: DGUV)
- DGUV Regel 113-005 "Behälter, Silos und enge Räume"; Teil 2: Umgang mit transportablen Silos (Link: DGUV)
Formulare Anzeigen an Behörden
- Anzeige von Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen
- Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Formulare Gefährdungsbeurteilung / Einweisung
- Erlaubnisschein Schweißen
- Erlaubnisschein Tankreinigung
- Befahrerlaubnisschein Behälter, Silos, enge Räume
- Gefahrenanalyse für Bestandsdächer
- Erlaubnisschein Dacharbeiten
Formulare Gesundheit
Formulare DGUV