Stichwortverzeichnis
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen. Dabei hängt die Art der möglichen Betreuung von der Anzahl der Beschäftigten ab, wobei Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten die Regelbetreuung oder die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen können. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten fallen vollständig unter die Regelbetreuung. Für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sieht die Regelbetreuung keine festen Einsatzzeiten vor.
In den Anlagen 1-3 der DGUV Vorschrift 2 sind die unterschiedlichen Regelungen der Betreuungsformen enthalten.
bis zu 10 Beschäftigte
bis zu 50 Beschäftigte
mehr als 50 Beschäftigte
Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeit (Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2)
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2)
Grundbetreuung (spätestens alle 3 Jahre) + Anlassbetreuung (Beratung bei besonderen Anlässen durch Sifa/Betriebsarzt)
Zweistufige Motivations-/Informationsphase zur Alternativen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
- eintägiges Seminar +
- zweitägiges Seminar (oder Fernlehrgang mit Prüfung)
Grundbetreuung (Einsatzzeit) + betriebsspezifische Betreuung (Einsatzzeit in Abhängigkeit der Gefahren, Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2)
Die Kernpunkte der Vorschrift für Betriebe mit Regelbetreuung und mehr als 10 Beschäftigten sind:
- Unternehmen werden nach ihrem Betriebszweck für das gesamte Unternehmen in eine von drei Betreuungsgruppen eingeordnet.
- Der Umfang der Gesamtbetreuung resultiert für jeden Betrieb aus einer feststehenden Grundbetreuung (je nach Betreuungsgruppe) und einer ergänzenden betriebsspezifischen Betreuung bzw. einer anlassbezogenen Betreuung.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil des Zeitrahmens des Betriebsarztes (betriebsspezifischer Anteil)
Der betriebsspezifische Teil des Personalaufwandes kann passgenau und unter Einbindung von Betriebsrat, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit durch jeden Betrieb mit dem Anhang 4 der Vorschrift festgelegt werden.
Alternativ hat die BGHM einen Handlungsleitfaden erstellt, aus dem der Zeitrahmen für die betriebsspezifische Betreuung und für die Gesamtbetreuung entnommen werden kann: