DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
Anlage 2
(zu §2 Abs. 3)
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
- Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
- Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet.
Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger alsGruppe I Gruppe II Gruppe III Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r)Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5
0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
- Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements
2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung
3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin
4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert.
Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren.
- Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
Lfd. Nr. WZ2008
CodeWZ 2008 - Bezeichnung
(a. n. g. = anderweitig nicht genannt)Gruppe I
2,5 hGruppe II
1,5 hGruppe 3
0,5 h83 02.2 Holzeinschlag X 289 16.1 Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke X 292 16.2 Herstellung von sonstigen Holz-, Korb-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) X 334 19.1 Kokerei X 392 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren X 459 24.1 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen X 462 24.2 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl X 467 24.3 Sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl X 476 24.4 Erzeugung und erste Bearbeitung von NE-Metallen X 489 24.5 Gießereien X 504 25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen X 515 25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen X 25.61.1 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung (ohne Galvanotechnik / chem. Oberflächenbehandlung); X 527 25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen X 538 25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren X 602 27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten X 611 28.1 Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen X 647 28.9 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige X 664 29.1 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren X 668 29.2 Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern X 671 29.3 Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen X 677 30.1 Schiff- und Bootsbau X 685 30.20.2 Herstellung von Eisenbahninfrastruktur X 686 30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau X 692 30.9 Herstellung von Fahrzeugen a. n. g. X 31.04 Industrielle Be- und Verarbeitung von Holz zu Möbeln (ohne Polstermöbelherstellung) X 708 31.09 Herstellung von sonstigen Möbeln X 722 32.3 Herstellen von Sportgeräten X 725 32.4 Herstellen von Spielwaren X 733 32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g. X 739 33.1 Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen X 756 33.2 Installation von Maschinen und Ausrüstungen a. n. g. X 807 38.3 Rückgewinnung X 823 41.2 Bau von Gebäuden X 856 43.22 Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation X 861 43.3 Sonstiger Ausbau X 888 45.2 Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen X 978 46.4 Großhandel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern X 1060 47.1 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) X 1717 90.01 Darstellende Kunst X 1724 90.03 Künstlerisches und Schriftstellerisches Schaffen X