DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 4)
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren
Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfs- orientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:
Motivation und branchenneutrale Information | Präsenzmaßnahme mit Wirksamkeitskontrolle Umfang: 8 Lehreinheiten |
Branchenspezifische Informationen | Präsenzmaßnahme und/oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle Umfang: 8 – 24 Lehreinheiten |
Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – Nutzen für den Betrieb
- Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte
- Arbeitsschutz organisieren
- Beschäftigte führen
- Gefährdungsbeurteilung – Einführung und Anwendung
- Anlässe für die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
- Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft
Anrechnung von Vorkenntnissen
Unternehmer, die nachgewiesene Vorkenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu den branchenspezifischen Informationen erworben haben, deren Erwerb nicht länger als fünf Jahre bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur alternativen Betreuung zurückliegt, können auf Antrag von den entsprechenden Lehreinheiten dieser Motivations- und Informationsmaßnahmen befreit werden.
Veranstaltungsangebote der Kompetenzzentren sowie Fachinformationen des Unfallversicherungsträgers dienen der Fortbildung.
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.
Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein die
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
- Einführung neuer Arbeitsverfahren,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen.
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann sein die
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können sein
- eine grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- die Erforderlichkeit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen,
- Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen sowie der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden,
- die Häufung gesundheitlicher Probleme,
- das Vorliegen posttraumatischer Belastungszustände,
- die Gefahr einer Pandemie,
- spezielle demographische Entwicklungen im Betrieb.
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
- Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation und Information,
- aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
- die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift über die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.