DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"

Anhang 1

(zu §2)

Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).

Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung

Bei der Aufteilung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 wird empfohlen:

 

 Gruppe IGruppe IIGruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r)2,51,50,5
davon für Betriebsarzt0,60,40,2
davon für Fachkraft für Arbeitssicherheit1,91,10,3

 

Bestandteil der betriebsärztlichen Grundbetreuung sind auch die Beratung des Unternehmers zur Verhältnisprävention im Zusammenhang mit dem Personaleinsatz (Aufgabenfeld 2; Anhang 3 Nr. 2) sowie die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (Aufgabenfeld 4; Anhang 3 Nr. 4.6).

Einsatzzeiten für regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

Für den betriebsspezifischen Teil der Betreuung gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Nummer 1 wird für Gießereien (Gruppe I, lfd. Nr. 489 - WZ-Code 24.5), den Maschinenbau (Gruppe II, lfd. Nr. 611 - WZ-Code 28.1 und lfd. Nr. 647 - WZ-Code 28.9) und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (Gruppe III, lfd. Nr. 664 - WZ-Code 29.1) eine Einsatzzeit von 1,0 Stunden/Jahr je Beschäftigten empfohlen. Dieser Personalaufwand ist im Hinblick auf die einzelnen Aufgabenfelder immer gemeinsam für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu betrachten, um in angemessener Weise deren Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Soweit in diesen Betrieben die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln Anwendung finden, hat sich für den Betriebsarzt ein Anteil von 0,2 Stunden/Jahr je Beschäftigten, für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Anteil von 0,8 Std./Jahr je Beschäftigten bewährt.

Nicht von dieser Empfehlung umfasst ist der nicht pauschal kalkulierbare individuelle Aufwand des Betriebsarztes für Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen. Dessen Relevanz und Umfang ist gemäß Anhang 4 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Teil B Nummer 1.4 zusätzlich betriebsindividuell zu ermitteln.

Für alle übrigen Betriebe ist sinngemäß und im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu verfahren.
Gesamtbetreuung Die Gesamtbetreuung berechnet sich als Summe

  • der Einsatzzeiten der Grundbetreuung und
  • des Personalaufwandes in Stunden des betriebsspezifischen Teils.

Für Gießereien (Gruppe I, lfd. Nr. 489 - WZ-Code 24.5), den Maschinenbau (Gruppe II, z.B. lfd. Nr. 611 - WZ-Code 28.1) und die Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren (Gruppe III, lfd. Nr. 664 - WZ-Code 29.1) dient die folgende Tabelle als Beispiel zur Prüfung des ermittelten Aufwandes der Gesamtbetreuung auf Plausibilität, soweit in diesen Betrieben die dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechenden Regeln Anwendung finden.

Für alle übrigen Betriebe ist sinngemäß zu verfahren.

BetriebsartGießereienMaschinenbauKfz-Hersteller
    
Betriebsarzt (Std./Jahr je Beschäftigten)Gruppe IGruppe IIGruppe III
Grundbetreuung0,60,40,2
betriebsspezifisch regelmäßig0,20,20,2
betriebsspezifisch Vorsorge/ anlassbezogen z.B.0,20,20,2
0,2Gesamtbetreuung Betriebsarzt1,00,80,6
    
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Beschäftigten)Gruppe IGruppe IIGruppe III
Grundbetreuung1,91,10,3
betriebsspezifisch regelmäßig0,80,80,8
betriebsspezifisch anlassbezogen z.B.0,10,10,1
Gesamtbetreuung Fachkraft für Arbeitssicherheit2,82,01,2

Betriebsbegriff

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.

Anlass für eine Umgruppierung im Einzelfall kann zum Beispiel die Übernahme oder dauerhaft wesentliche Veränderung von Unternehmensteilen sein, wenn diese als eigenständige Betriebe einer anderen Gruppe der Grundbetreuung zuzuordnen wären, und wenn sich dieser Sachverhalt auch in einer veränderten Zuordnung zum Gefahrtarif niederschlägt, der den Betriebszweck bezeichnet.