Teleskopstapler
Teleskopstapler (auch z.B. als Teleskoplader, Teleskoparmstapler oder Telehandler bezeichnet) erhalten aufgrund der universellen Einsatzmöglichkeiten immer mehr Einzug auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in stationären Betrieben. Der Vorteil der enormen Flexibilität des Grundgerätes ergibt sich aus der veränderbaren Reichweite durch den Teleskoparm in Verbindung mit unterschiedlichen Anbaugeräten (auswechselbare Ausrüstung). Auch Ausführungen mit drehbarem Oberwagen erweitern den Einsatzbereich signifikant. Diese unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten decken folglich ein breites Spektrum an bestimmungsgemäßer Verwendung ab, wie z.B. die Funktion eines Staplers (Abb.1), eines Kranes (Abb.2), einer Hubarbeitsbühne (Abb.3) oder eines Radladers (Abb.4).
Solche Maschinen fallen generell in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und müssen die dort beschriebenen Anforderungen für Sicherheit und Gesundheit einhalten. Hersteller dieser Maschinen müssen in ihrer Betriebsanleitung beschreiben, für welche Anbaugeräte das Grundgerät ausgelegt und damit zugelassen ist. Die unterschiedliche bestimmungsgemäße Verwendung dieser Maschinen birgt differenzierte Gefährdungen, die seitens der Hersteller zu berücksichtigen sind. Dafür erforderliche technische Erweiterungen des Grundgerätes müssen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie einhalten. Hilfreiche Hinweise zu erforderlichen Nachrüstungen hinsichtlich der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen können aus den entsprechenden harmonisierten Normen abgeleitet werden.
Anbauteile und Praxis
Alle Anbauteile (z.B. Arbeitsbühne, Winde) zur Erweiterung der bestimmungsgemäßen Verwendung fallen bei diesen Maschinen generell als „auswechselbare Ausrüstung“ auch in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Hierbei werden diese Anbauteile mittels Schnellwechseleinrichtung mit dem Grundgerät kombiniert. Ein eigenes Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ergebnis einer korrekten EG-Konformitätserklärung ist insofern bindend. Verpflichtend für den Betreiber solcher Geräte ist es demnach, beim Kauf einer neuen auswechselbaren Ausrüstung (z.B. Arbeitsbühne) zu prüfen, ob das Grundgerät diese Erweiterung bestimmungsgemäß zulässt. Ist dies nicht der Fall, muss der Betreiber des Gesamtgeräts (Grundgerät einschließlich auswechselbarer Ausrüstung) ein neues Gesamtkonformitätsbewertungsverfahren gemäß Maschinenrichtlinie durchführen.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitsbühnen verwendet werden, die auf die Gabelzinken des Teleskopstaplers aufgesteckt werden. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik und ist nicht zulässig (vgl. dazu auch TRBS 2121-4). Es sind ausschließlich Arbeitsbühnen als „auswechselbare Ausrüstung“ zu verwenden, die mittels Schnellwechselvorrichtung mit dem Grundgerät kombiniert werden. Bei einer solchen Kombination wird das Gesamtgerät formal zu einer Hubarbeitsbühne. Die vorliegenden Gefährdungen müssen gemäß dem Stand der Technik mit Maßnahmen belegt sein. Bei dieser Konstellation wird in der Regel die harmonisierte Norm DIN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen“ herangezogen. Die Steuerung erfolgt dann ausschließlich durch den Bediener innerhalb der Arbeitsbühne; die Kippfunktion ist gesperrt.
Gefährdungen und Gefährdungsbeurteilung
Aufgrund der unterschiedlichen Gefährdungen, die primär von den möglichen Rüstzuständen abhängen, werden auch spezifische Anforderungen an die Qualifikation der Bediener gestellt. Hierbei muss der Unternehmer sich davon überzeugen, dass die Arbeitsmittel nur von denjenigen verwendet werden, die entsprechend qualifiziert, unterwiesen und ggf. gemäß §7 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beauftragt sind. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an die erforderliche Qualifikation ergeben sich z.B. aus den folgenden Schriften:
- DGUV Grundsatz 308-009 – Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-008 – Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
- DGUV Grundsatz 309-003 – Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
Anforderungen an die wiederkehrende Prüfung seitens des Betreibers ergeben sich aus den Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebssicherheitsverordnung. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind Fristen für die Prüfungen aller Arbeitsmittel festzulegen. Diese Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß Herstellerangaben durchzuführen. Beim möglichen Einsatz als Kran (Teleskopstapler mit Winde) ist zudem eine regelmäßige Prüfsachverständigenprüfung gemäß DGUV Vorschrift 52 und BetrSichV durchzuführen. Eine Kopie des letzten Prüfberichtes ist in diesem Fall auf dem Fahrzeug mitzuführen.
Weiterführende Informationen und Downloads
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Link: BAuA)
- Produktsicherheitsgesetz (Link: gesetze-im-internet.de)
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: gesetze-im-internet.de)
Normen
- DIN EN 1459-1 – Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite
- DIN EN 1459-2 – Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite
- DIN EN 1459-3 – Geländegängige Stapler – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung – Teil 3: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite ausgerüstet mit Arbeitsbühne
- DIN EN 1459-4 – Entwurf – Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 4: Zusätzliche Anforderungen für Stapler mit veränderlicher Reichweite zum Befördern angehängter Lasten
- EN 280 Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen