Stichwortverzeichnis
Muskel-Skelett-Belastungen
Muskel-Skelett-Belastungen (MSB) sind Bestandteil jeder Arbeitstätigkeit.
Menschen benötigen ein gesundes Maß an MSB z.B. durch Bewegung. Zu geringe, einseitige, andauernde oder zu hohe Belastungen können dem Körper auf Dauer schaden und zu Erkrankungen führen.
Etwa jeder 4. Krankheitstag ist mit Diagnosen des Muskel-Skelett-Systems begründet.
In der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sind die Muskel-Skelett-Belastungen zu betrachten. Dazu können z.B. Checklisten (BAuA oder DGUV) in Verbindung mit den Leitmerkmalmethoden verwendet werden. Bei wesentlich erhöhten physischen Belastungen nach AMR 13.2 ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren und deren Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen durch MSB vermieden bzw. minimiert werden.
Es werden folgende Arten von MSB unterschieden:
Heben, Halten und Tragen
Das Heben und Tragen (bis 10 m) von Lastgewichten (ab 3 kg) belastet besonders den Rücken. Der untere Rücken trägt dabei die Gesamtlast von Oberkörper und Last. Auch Nacken, Schultern, Arme und Beine, Knie und Hüfte werden belastet.
Ziehen und Schieben
Fortbewegen einer Last (ab 3 kg) mit Körperfortbewegung auf rollendem Arbeitsmittel oder mit Hängebahnen durch Ziehen oder Schieben mit den Händen.
Beim Ziehen oder Schieben wird der ganze Körper in die Bewegung einbezogen und es kommt zu einer Belastung von Gelenken der oberen und der unteren Extremitäten, der Wirbelsäule und dem Herz-Kreislauf-System.
Manuelle Arbeitsprozesse
Gleichförmig sich wiederholende Bewegungen und Kraftaufwendungen der Hände und Arme (Kraftniveau vergleichbar der Handhabung kleiner Gegenstände (bis 3 kg), welches zumeist im Sitzen ausgeführt werden können).
Belastet werden insbesondere Gelenke, Muskeln, Sehnen und Sehnenansätze und Nerven.
Körperzwangshaltung
Anstrengende arbeitsbedingte Körperhaltungen. Je nach Art der Körperzwangshaltung können Rücken, Schulter und Oberarme, Knie und Beine besonders belastet sein.
Ganzkörperkräfte
Aufbringen von hohen Kräften z. B. beim Bearbeiten großer Werkstücke, Benutzung schwerer Werkzeuge, Bedienung von großen Stellteilen, mit überwiegend stationärer Kraftausübung. Die erforderlichen Kräfte sind so hoch, dass diese Tätigkeit üblicherweise nicht mehr im Sitzen ausgeübt werden kann.
Bei der Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhten Ganzkörperkräften wird der ganze Körper und große Muskelgruppen belastet. Folgende Körperregionen sind besonders betroffen: Gelenke der oberen und unteren Extremitäten, Wirbelsäule sowie das Herz-Kreislauf-System.
Körperfortbewegung
Bewegung mit Muskelkraft zu einem anderen Ort, auch Radfahren, Steigen, Klettern oder Kriechen sowie Tragen von Lasten > 10m.
Insbesondere können das Herz-Kreislauf-System, aber auch die Beine, die großen Gelenke wie Knie und Hüfte, Sprunggelenke und Füße sowie der untere Rücken belastet sein.
Einwirkungen von Vibrationen
Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen können als Einzelbelastungen, aber auch in Verbindung mit den zuvor dargestellten physischen Belastungen eine Gefährdung für das Muskel- Skelett-System darstellen.
Weiteren Informationen zu Vibrationen finden Sie auf der Themenseite Vibration.
Weiterführende Informationen und Downloads
- LasthandhabV (Link: juris)
- AMR 13.2 "Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System" (Link: BAuA)
- TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem" (Link: BAuA)
- TRLV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (Link: BAuA)
- BGHM-I 101 "Mensch und Arbeitsplatz in der Holz- und Metallindustrie"
- DGUV Information 208-033 "Belastungen für den Rücken und Gelenke - was geht mich das an?" (Link: DGUV)
- DGUV Information 208-053 "Mensch und Arbeitsplatz – Physische Belastungen" (Link: DGUV)
- FI 0035 "Ergonomie - Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand"
- Muskel- und Skelettbelastungen - Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsgestaltung „GEPE10“
- Online-Seminar – Leitmerkmalmethoden „SFLM01“
- DGUV-Seite mit Fachinformationen "Muskel-Skelett-System" (Link: DGUV)
- DGUV Präventionskampagne 2013/2015 zu Muskel-Skelett-Erkrankungen (Link: DGUV)
- Fachinformation "Ergonomie" des Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) (Link: DGUV)
- BAuA-Portal Gefährdungsbeurteilungen "Physische Belastungen / Arbeitsschwere" (Link: BAuA)
- Gute Praxis - Behinderung und Arbeit (Link: REHADAT)
- Ergonomische Produkte (Link: bgbau)
Fachbeiträge und Broschüren
- Bußmann, R.: Transporte von Hand, BGHM-aktuell 3/2011
- Trippler, D.: Hand-Arm-Belastungen bei Montagetätigkeiten, BGHM-aktuell 3/2011
- Petry, S.: Arbeiten in Zwangshaltungen, VMBG-Mitteilungen 3/2009
- Der montagespezifische Kraftatlas (BGIA-Report 3/2009) (Link: DGUV)
- GDA-Programm - Best Practice (Link: GDA bewegt)
GDA-Handlungshilfen MSB
FAQ Physische Belastungen
Wegen der Diversität (Unterschiedlichkeit) der Menschen ist eine Angabe von maximalen Lastgewichten nicht sinnvoll. Es gibt spezielle Grenzlastverfahren, wie z.B. von NIOSH oder REFA, die maximale Lastgewichte bestimmen lassen. Diese Verfahren berücksichtigen Tätigkeitsmerkmale, Häufigkeiten, Hubwege etc. und liefern Werte für die betriebliche Nutzung. Im Mutterschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung hingegen sind konkrete Werte (5 kg, 7,5 kg und 10 kg) aufgeführt.
- Das Arbeitsschutz-Regelwerk verpflichtet den Arbeitgeber nicht, jeden Bildschirmarbeitsplatz mit höhenverstellbaren Tischen auszustatten.
- Höhenverstellbarkeit ist ergonomisch sinnvoll (vgl. DGUV-Information 215-410:
Bildschirm- und Büroarbeitsplätze). Bei Arbeitstischen mit einer höhenverstellbaren Arbeitsfläche ist eine gute Anpassung an unterschiedlich große Menschen möglich. Höhenverstellbare Arbeitsflächen, die sich sowohl im Sitzen als auch im Stehen nutzen lassen, wirken sich günstig auf den Bewegungsapparat des Menschen aus, wenn durch die Bereitschaft zur Nutzung der Höhenverstellung die Sitz-Steh-Dynamik gefördert wird. - §81 SGB IX: Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen...Absatz 4: Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf...Satz 5: Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
Die BGHM leistet für ergonomische Arbeitsmittel nur im Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) bzw. bei bestehender Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht (§3 BKV).
Ja. Als Berufskrankheiten können Erkrankungen der 21er-Reihe in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung anerkannt werden.
Zum Beispiel:
- 2108 Erkrankung der Lendewirbelsäule durch Lastenhandhabung...
- 2112 Gonarthrose
- 2113 Carpaltunnel-Syndrom.
- Im Betrieb: Führungskräfte, Betriebsrat, Betriebsärztin/Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung
- Serviceangebot der BGHM: Die für Ihren Betrieb zuständige Aufsichtsperson berät und kann Messungen und Ergonomieberatungen durch Spezialisten beauftragen.
- In Seminaren der BGHM lernen Sie, arbeitsbedingte MSB zu bewerten und tauschen sich zu geeigneten Maßnahmen aus.
Hinweis
Weitere Fachinformationen, aber auch alle Praxishilfen, Gesetze, Verordnungen, Betriebsanweisungen, Seminare, Filme oder Internet-Links finden Sie unter dem Fach-Thema "Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung".