Betreiben von Aufzügen
Ein Aufzug ist ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt und dabei Personen und/oder Lasten transportiert. Die Bewegungsrichtung ist dabei gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt und der Lastträger ist in seiner Bewegungsrichtung fest geführt. Die Hubbewegung wird durch einen Treibscheiben-, Trommel-, Ketten- oder hydraulischen Antrieb erzeugt.
Das Betreiben von Aufzügen wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage, gilt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), in dem weitere Anforderungen an den sicheren Betrieb des Aufzugs definiert sind.
Montage von Aufzugsanlagen
Werden Aufzüge bei einem Neubau oder in Bestandsgebäuden montiert, sind für diese Tätigkeiten weitere Vorschriften zu beachten, z. B. die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“. Des Weiteren kann es Auflagen durch die Genehmigungsbehörden (z. B. Landratsamt, Bauamt, Feuerwehr) oder ortsbezogene Festlegungen der Bauleitung, der öffentlichen Einrichtung oder des Gebäudeeigentümers geben.
Die Montage des Aufzuges wird entweder mit einem Schachtgerüst oder als gerüstlose Montage mit einem hochziehbaren Personenaufnahmemittel durchgeführt. Hierfür sind neben den zusätzlichen Anforderungen für Bau- und Montagearbeiten auch die besonderen Anforderungen an die Benutzung der Arbeitsmittel zu beachten. Findet eine gerüstlose Montage statt, ist das Personenaufnahmemittel 14 Tage vor Benutzung der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Bei der Montage mit Schachtgerüst muss dieses durch eine befähigte Person freigegeben werden.
Weiterführende Informationen zur Bau- und Montagestelle sind dem Fach-Thema Bauarbeiten zu entnehmen.
Betrieb und Instandhaltung
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Aufzugsanlage für die am Betriebsort vorhandenen Bedingungen geeignet ist und bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung nach dem Stand der Technik die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Benutzer der Aufzugsanlage gewährleistet sind.
Die Anlage ist in einem betriebssicheren Zustand zu erhalten. Der Betreiber muss seine Anlage regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle durch eine beauftragte Person unterziehen. Dazu sind neben der Inspektion und Wartung auch notwendige Instandsetzungen sowie ggf. erforderliche Verbesserungen zur Steigerung der Funktionssicherheit an der Anlage durchzuführen. Der Betreiber der Aufzugsanlage hat einen Bereitschaftsdienst zu gewährleisten, der sowohl zur Störungsbeseitigung als auch zur Personenbefreiung befähigt ist.
Prüfung von Aufzugsanlagen
Bei Aufzugsanlagen müssen gemäß TRBS 1201-4 folgende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden:
- Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme,
- Prüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung,
- wiederkehrende Prüfungen,
- durch Behörden angeordnete außerordentliche Prüfungen.
Der Betreiber einer Aufzugsanlage ist verpflichtet, Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach BetrSichV während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der Aufzugsanlage aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es wird empfohlen, ein Aufzugsbuch zu führen, indem neben den o. g. Prüfaufzeichnungen auch Abnahmeunterlagen, Wartungsunterlagen, Notbefreiungsanleitungen, technische Dokumentation, Notfallplan, Gefährdungsbeurteilung, Wartungs- und Kontrollberichte etc. enthalten sind.
Serviceleistungen der BGHM
Die BGHM berät im Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Aufzugsbau zu folgenden Themen:
- Bau von Aufzugsanlagen
- Montage und Demontage von Aufzugsanlagen
- Instandhaltung von Aufzugsanlagen
Zuständig bei der DGUV für das Thema Aufzüge ist das SG Schiffbau, Metallbau, Schweißen, Aufzüge im Fachbereich Holz- und Metall DGUV: Themenfeld Aufzüge.
Weiterführende Informationen und Downloads
- Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für AufzügeText von Bedeutung für den EWR (Link: ce-richtlinien.eu)
- ÜAnlG (Link: juris.de)
- BetrSichV (Link: juris.de)
- Maschinenrichtlinie/ Maschinenverordnung (9. ProdSV)
Technische Regeln
- TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" (Link: BAuA)
- TRBS 1201 "Teil 4 Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen - Prüfung von Aufzugsanlagen" (Link: BAuA)
- TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" (Link: BAuA)
- TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" (Link: BAuA)
- TRBS 2111 "Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (Link: BAuA)
- TRBS 2181 "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln" (Link: BAuA)
Vorschriften
VDI – Vorschriften erhalten Sie z. B. beim Beuth-Verlag.
- VDI 3810 Blatt 6 „Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen – Aufzüge“
- VDI 4705 „Aufzüge-Notrufmanagement“
Normen
Die Normen erhalten Sie z. B. beim Beuth-Verlag.
- DIN EN 13015 „Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen- Regeln für Instandhaltungsanweisungen“
- DIN EN 81-20 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge“
- DIN EN 81-21 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden“
- DIN EN 81-28 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge“
- DIN EN 81-50 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Prüfungen - Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten“
- DIN EN 81-58 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Überprüfung und Prüfverfahren - Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren“
- DIN EN 81-70 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen“
- DIN EN 81-80 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Bestehende Aufzüge - Teil 80: Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge
- DGUV Grundsatz 309-011 „Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen“ (Link: DGUV)
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“ (Link: DGUV)
- DGUV Information 209-085 „Gefährdungsampel für Instandhaltungsarbeiten an Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteigen“ (Link: DGUV)
- DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“ (Link: DGUV)
Fachbereich Aktuell
- Fachbeitrag BGHM: Sicher an Aufzugsanlagen arbeiten
- Aufzug 2022 Hinweise für Planung, Ausschreibung und Verwendung von Aufzugsanlagen in öffentlichen Gebäuden Hinweise für die Planung (Link: amev-online.de)