Gefährdungsbeurteilung
Wie üblich ist eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit durchzuführen. Entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung sind eventuell Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von EMF umzusetzen. Der Stand der Technik ist dabei zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilungen liegt bei den Arbeitgebenden. Ist nach den Vorgaben der EMFV (§4 Absatz 1) eine Fachkunde erforderlich, so haben sich Arbeitgebende fachkundig beraten zu lassen, falls keine entsprechende Fachkunde vorliegt.
Sind Fremdfirmen mit Arbeiten betraut und es besteht eine Gefährdung durch die Exposition von elektromagnetischen Feldern, dann haben alle betroffenen Arbeitgebenden bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken (§8 ArbSchG mit §13 BetrSichV).
Innerhalb von Gefährdungsbeurteilungen sind auch Gefährdungen durch indirekte Wirkungen, wie beispielsweise
- Einwirkung auf aktive und passive Implantate
- Projektilwirkung auf ferromagnetische Gegenstände
- Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren)
- Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Funkenbildung
- Entladungen und Kontaktströme
zu berücksichtigen.
Grundsätze zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung können der TREMF Teil 1 Abschnitt 3 und der BGHM Fachinformation FI0072 entnommen werden.
Vereinfachte Gefährdungsbeurteilung
Entsprechend des § 3 Absatz 6 der EMFV kann eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn Art und Umfang der EMF-Exposition die Einhaltung der unteren Auslöseschwellen oder der Schwellenwerte für Personen mit aktiven und passiven Körperhilfsmitteln erwarten lassen. Die Möglichkeit der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung wird in der TREMF im Teil 1, Abschnitt 6.4 erläutert. Die vereinfachte Gefährdungsbeurteilung muss nicht durch eine Fachkundige Person nach § 2 Absatz 8 EMFV erfolgen. Bei etwa 95 % der Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche sollte eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung ausreichen. Der Ablauf einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung ist auch in der BGHM Fachinformation FI0072 beschrieben.
Lassen sich aufgrund der Informationsermittlungen Gefährdungen durch EMF ausschließen, kann die Gefährdungsbeurteilung nach der Dokumentation beendet werden. Das regelmäßige Überprüfen der Aktualität sowie das Unterweisen sind immer durchzuführen. Hilfestellung bieten die Tabellen A1.1 Teil 1 Anhang 1 und A2.1 Teil 1 Anhang 2 der TREMF. Weitere Unterstützung gibt die Tabelle 1 Abschnitt „Expositionssituationen“ der BGHM Fachinformation FI0072.