Wege für den Fahrzeugverkehr

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu Wegen für den Fahrzeugverkehr:

Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sind so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden. Wege für den Fahrzeugverkehr müssen in einem Mindestabstand von 1 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen. Es hat sich bewährt, den Fußgängerverkehr in diesen Bereichen zusätzlich durch ein Geländer vom Fahrzeugverkehr zu trennen.

Verkehrswegbreiten, Sicherheitszuschläge gemäß ASR A1.8:

Die Mindestbreite der Wege für den Fahrzeugverkehr berechnet sich aus der Summe (siehe nachfolgende Abbildung)

  • der größten Breite des Transportmittels oder Ladegutes (aT),
  • des Randzuschlags (Z1) und
  • des Begegnungszuschlags (Z2).

Sicherheitszuschläge (Z1 + Z2) sind abhängig von der Fahrgeschwindigkeit und der Kombination von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (siehe nachfolgende Tabelle). Bei Geschwindigkeiten des Fahrzeugverkehrs größer als 20 km/h sind größere Werte für Z1 und Z2 erforderlich.

Mindestsicherheitszuschlägen für die Verkehrswegbreiten für Geschwindigkeiten ≤ 20 km/h gemäß ASR A1.8
BetriebsartRandzuschlagBegegnungszuschlag
Fahrzeugverkehr2 Z1 = 2 x 0,50 m = 1,00 mZ2 = 0,40 m
Gemeinsamer Fußgänger-
und Fahrzeugverkehr
2 Z1 = 2 x 0,75 m = 1,50 mZ2 = 0,40 m

Bei einer geringen Anzahl von Verkehrsbegegnungen (ca. 10 pro h) darf die Summe aus doppeltem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag bis auf 1,10 m herabgesetzt werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung für die Beschäftigten entsteht.

Bei manuell zu bewegenden Flurförderzeugen ist eine Reduzierung der Sicherheitszuschläge gemäß der Gefährdungsbeurteilung möglich.

An Kurven und zweckmäßigerweise auch an Kreuzungen ist die Breite des Verkehrsweges in Abhängigkeit von den Wenderadien der Fahrzeuge einschließlich des Ladegutes zu bemessen.

Die Mindesthöhe über Verkehrswegen für Transportmittel ergibt sich aus der größten Höhe des Fahrzeugs einschließlich Ladung in Transportstellung sowie dem stehenden oder sitzenden Fahrer. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Die lichte Höhe muss über die gesamte Breite des Verkehrsweges, der von Transportmitteln genutzt werden kann, eingehalten werden.

Werden geeignete Personenerkennungssysteme beim Einsatz automatisch gesteuerter Transportmittel (fahrerlos betrieben) verwendet, sind Abweichungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung bei der Bemessung der Rand- und Begegnungszuschläge zulässig.

Bei gleichzeitigem Aufenthalt von kraftbetriebenen Flurförderzeugen, z. B. Regalstapler und Fußgängern in Schmalgängen müssen geeignete technische bzw. bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. Personenerkennungssystem) installiert werden.