Fußgängerverkehr
Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu Wegen für den Fußgängerverkehr:
Mindestbreite der Wege für den Fußgängerverkehr gemäß ASR A1.8 (Auszug) | ||
---|---|---|
Verkehrsweg (Anzahl der Personen) | Lichte Breite [m] Türen | Lichte Breite [m] Verkehrswegen |
bis 5 | 0,80*) | 0,90 |
bis 20 | 0,90 | 1,00 |
bis 50 | 0,90 | 1,20 |
bis 100 | 1,00 | 1,20 |
bis 200 | 1,05 | 1,20 |
bis 300 | 1,65 | 1,80 |
bis 400 | 2,25 | 2,40 |
Hinweis *): Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Abschnitt 3.1 von 0,90 m einzuhalten, um auch in diesen Bereichen eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen.
Die Mindestbreite von Verkehrswegen ergibt sich aus den Breiten von Fluchtwegen der ASR A2.3 | Eine Unterschreitung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. |
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen | 0,60 |
Wartungsgänge, Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen | 0,50 |
Verkehrswege für Fußgänger | |
- zwischen Lagereinrichtungen und -geräten | 1,25 |
- in Nebengängen von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand | 0,75 |
- Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten (siehe ASR A1.8 ). Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden.
- Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden.
- Stufenfolgen sind nach ASR A1.3 zu kennzeichnen.
- Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Mindestabstand einhalten (siehe nachfolgende Abb.).
Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen gemäß ASR A1.8.
© BAuA