Fußböden von Verkehrswegen

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Trittsicherheit und Rutschhemmung von Fußböden von Verkehrsweg:

Fußböden von Verkehrswegen müssen gemäß ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ so beschaffen sein, instandgehalten und gereinigt werden, dass sie unter Berücksichtigung der Art der Nutzung, der betrieblichen Verhältnisse und der Witterungseinflüsse sicher benutzt werden können. Sie müssen gegen die zu erwartenden Einwirkungen, z. B. durch Fahrzeuge, so beständig sein, dass die erforderlichen Eigenschaften erhalten bleiben.

Festgestellte Mängel müssen unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, darf dieser Fußbodenbereich nicht genutzt werden, z. B. im Falle einer fehlenden Abdeckung einer Bodenöffnung.

Fußböden in Räumen dürfen keine Unebenheiten, Vertiefungen, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.

Fußböden sollen ohne Neigung angelegt werden. Ausgenommen sind funktionelle Neigungen, z. B. zur Ableitung von Flüssigkeiten.

Die optische Gestaltung der Fußbodenoberflächen darf das sichere Begehen oder Befahren nicht beeinträchtigen. Beispielsweise sind durch hochglänzende Designs, die zu optischen Täuschungen führen, Beeinträchtigungen möglich.

Fußbodenoberflächen sollen sich hinsichtlich ihrer Rutschhemmung nicht so voneinander unterscheiden, dass es zu Stolper- und Rutschgefahren kommen kann. Oberflächen innerhalb eines Fußbodens (z. B. bei Markierungen) oder von angrenzenden Fußböden sollen sich hinsichtlich der Rutschhemmung um nicht mehr als eine R-Gruppe unterscheiden.

Schutzmaßnahmen gegen Stolpern

Eine geeignete Maßnahme zur Vermeidung von Stolperstellen an Höhenunterschieden bis 2 cm ist z. B. eine Anschrägung mit einem Winkel von höchstens 25°.

Nicht vermeidbare Stolperstellen sind zu Kennzeichnung ggf. durch weitere Schutzmaßnahmen, z. B. durch Absperrungen oder Handläufe, zu sichern.

Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen

Fußbodenoberflächen müssen unter Berücksichtigung der Art der Nutzung sowie der zu erwartenden gleitfördernden Stoffe, z. B. Wasser, Fett, Öl, Staub, eine sichere Benutzung ermöglichen. Rutschgefahren können sich auch durch von außen durch Fußgänger oder Verkehrsmittel eingebrachte Nässe ergeben.

Rutschgefahren sind zu vermeiden. Als Maßnahmen kommen z. B. Fußböden mit einer hohen Rutschhemmung (R-Wert) oder zusätzlich einem Verdrängungsraum (V-Wert) in Frage. Als geeignet können Fußbodenbeläge betrachtet werden, die hinsichtlich ihrer R-Gruppe oder ihres Verdrängungsraumes den in Anhang 2 genannten Anforderungen entsprechen.

Gebäudeeingänge sind so zu gestalten, dass Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Dies kann durch Sauberlaufzonen erreicht werden.

Ist die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt und lassen sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen, ist der betreffende Bereich zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren.

Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen

In explosions- oder explosivstoffgefährdeten Bereichen muss der Fußboden so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch Reißfunken oder elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Reinigung

Die Oberflächen von Fußböden müssen leicht zu reinigen sein und entsprechend den hygienischen Erfordernissen gereinigt werden. Sinnvoll kann die Aufstellung eines Reinigungsplans sein.

Die Reinigungsverfahren sowie Reinigungs- oder Pflegemittel sind so auszuwählen, dass die jeweilige Fußbodenoberfläche nach der Reinigung noch über die erforderliche Rutschhemmung verfügt.

Sofern sich aufgrund der Reinigung zeitlich beschränkte Rutschgefahren ergeben, sind die Reinigungsarbeiten soweit möglich zu Zeiten durchzuführen, in denen diese Bereiche nicht genutzt werden.

Anforderungen an die Rutschhemmung

Der Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ beschränkt sich bei betrieblichen Verkehrswegen auf die Betrachtung von Fußböden, die mit gleitfördernden Medien in Kontakt kommen, wo also die Gefahr des Ausrutschens zu vermuten ist.

Bodenbeläge werden u.a. im Grad der Rutschhemmung unterschieden, wobei Bodenbeläge mit der Bewertungsgruppe R 9 den geringsten und mit Bewertungsgruppe R 13 den höchsten Anforderungen an die Rutschhemmung genügen. Fußböden, bei denen wegen des Anfalls besonderer gleitfördernder Stoffe ein Verdrängungsraum erforderlich ist, sind durch ein „V“ zu kennzeichnen.

Die im Anhang 2 der ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ in einer Tabelle vorgenommene Zuordnung von Verkehrswegen zu Bewertungsgruppen erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht aufgeführte Verkehrswege sind, entsprechend der in ihnen zu erwartenden Rutschgefahr zuzuordnen.