Sind ärztliche Untersuchungen erforderlich?

Auszubildender und Auszubildende

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Man unterscheidet ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG und Vorsorgeuntersuchungen, die in speziellen Verordnungen, z. B. in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Link: juris) oder der Gefahrstoffverordnung geregelt sind.

Ferienjob und Betriebspraktikum

Während des Ferienjobs und beim Betriebspraktikum führen die Jugendlichen nur Arbeiten aus, bei denen keine Nachteile für die Gesundheit zu befürchten sind. Die Zeitdauer der Beschäftigung ist gering. Unter diesen Voraussetzungen ist eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich (JArbSchG § 32 Abs. 2, Link: juris).

Ausbildung

Anders sieht es für Jugendliche in der Ausbildung aus, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Hier sind Untersuchungen nach dem JArbSchG zwingend erforderlich (JArbSchG §§ 32 ff, Link: juris). Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.

Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge kann sich aus den erforderlichen Tätigkeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles ergeben. Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung. Mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Facharzt oder -ärztin für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Die Kosten für diese Untersuchungen trägt der Unternehmer.