Welcher Versicherungsträger ist für uns zuständig?
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Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Organisator | Zuständigkeit | Wichtige Rechtsgrundlagen | |
Ferienjob | Schüler; Personensorge- berechtigte*) | UVT des Betriebes | |
Betriebs- praktikum | Schule: Lehrer als Praktikumsleiter Betrieb: Praktikums- beauftragter | UVT der Schule | |
Ausbildung | Beauftragter der IHK oder der Handwerks- kammer | Schule: UVT der Schule Betrieb: UVT des Betriebes | |
*) Personensorgeberechtigte sind in der Regel beide (leiblichen) Eltern oder die Adoptiveltern (BGB). |
Beim Einsatz von Schülern gibt es einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (JArbSchG):
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (im Allgemeinen neun Jahre) unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kommt eine Beschäftigung von Kindern in der Holz- und Metallbranche – außer im Rahmen eines Betriebspraktikums – nicht in Betracht.
BBiG – Berufsbildungsgesetz (Link: juris)
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Link: juris)
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz (Link: juris)
JuSchG – Jugendschutzgesetz (Link: juris)
KindArbSchV – Kinderarbeitsschutzverordnung (Link: juris)
VwV – Verwaltungsvorschrift