Flurförderzeuge
Gabelstapler und Mitgängerflurförderzeuge haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch freizügige Einsatzmöglichkeiten, selbsttätige Lastaufnahme und Hubeinrichtung sind sie Transportmittel, die vielseitig eingesetzt werden können.
Die Unfallstatistik zeigt aber auch, dass eine große Anzahl von Arbeitsunfällen gerade mit diesen Geräten auftreten. Die häufigsten Unfallarten sind das Anfahren von Personen, das Herabfallen von Ladung, umstürzende Gabelstapler sowie das Herabstürzen von Personen die sich auf dem Lastaufnahmemittel befanden. Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen menschliche Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein.
Flurförderzeuge, oder in der gängigen Praxis auch Gabelstapler genannt, sind im betrieblichen Einsatz vielerorts anzutreffen. Von diesen Arbeitsmitteln geht jedoch eine besondere Gefahr aus, was das Unfallgeschehen weiterhin zeigt. Die Anforderungen zum Betreiben von solchen Arbeitsmitteln sind maßgeblich in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In der konkretisierenden Technischen Regel TRBS 2111 Teil 1 werden Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln vorgeschlagen.
Anforderungen an die wiederkehrende Prüfung seitens des Betreibers ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 68 und der Betriebssicherheitsverordnung. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sind Fristen für die Prüfungen der Arbeitsmittel festzulegen. Diese Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person gemäß Herstellerangaben durchzuführen.
Die Beschaffenheitsanforderungen (Bau- und Ausrüstung) für neu in Verkehr gebrachte Flurförderzeuge regelt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Harmonisierte C-Normen, wie z.B. die Normenreihe DIN EN ISO 3691 dienen als Grundlage für die Herstellung solcher Arbeitsmittel.
Generell existiert für bereits in Verkehr gebrachte Flurförderzeuge kein Bestandsschutz hinsichtlich ihrer Beschaffenheit. Notwendige Schutzmaßnahmen sind in der Betriebssicherheitsverordnung definiert und ggf. durch Nachrüstungen (z.B. Fahrerrückhaltesystem, Fahrerschutzdach, …) durch den Betreiber zu realisieren.
Bei Flurförderzeugen handelt es sich um Arbeitsmittel, die nach § 14 Abs. 2 BetrSichV Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Daher hat der Arbeitgeber die eingesetzten Flurförderzeuge wiederkehrend, durch eine zur Prüfung befähigte Person (TRBS 1203), prüfen zu lassen. Die Prüfumfänge sind an den Herstellervorgaben zu orientieren. Eine allgemeine Übersicht zu relevanten Prüfinhalten ist der Richtlinie FEM 4.004 zu entnehmen (Link unter weiterführenden Informationen). Neben der wiederkehrenden Prüfung haben die Bedienenden des Flurförderzeugs vor Einsatzbeginn eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei vorhandenen Mängeln, welche die Sicherheit beinträchtigen, darf das Flurförderzeug nicht in Betrieb genommen werden.
Diese Qualifizierung erstreckt sich mindestens auf eine Dauer von drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte vermitteln zu können. Der theoretische Teil muss mindestens zehn Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt. Es muss ein schriftlicher Nachweis erteilt worden sein. Qualifizierungsmaßnahmen, die unterhalb der im Grundsatz angegebenen Zeitspannen liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte "Schnellkurse" mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Qualifizierung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird.
Die Qualifizierung wird durch die „Betriebliche Qualifizierung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einem Geräte- und einem verhaltensbezogen Teil zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist auch zu dokumentieren.
Neben einer erfolgreich absolvierten Qualifizierung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung der Fahrerinnen und Fahrer vergewissern. Hierbei ist das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Fahrerinnen und Fahrer auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.
Werden Flurförderzeuge im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, sind zusätzliche Anforderungen an die Bedienenden sowie an die Ausrüstung des Flurförderzeugs zu berücksichtigen. So sind, neben den Vorgaben für den innerbetrieblichen Betrieb, auch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zu beachten. Hierbei gilt, dass öffentlicher Straßenverkehr nicht nur stattfindet, wenn beispielweise ein Flurförderzeug auf den gegenüberliegenden Betriebsbereich mit Nutzung einer öffentlichen Straße fährt, sondern auch immer dann, wenn Flächen des Betriebsgeländes für den öffentlichen Verkehr frei zugänglich sind. Eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs allein durch hinweisende Schilder (z.B. Betriebsgelände – Einfahrt durch Unbefugte verboten) ist nicht möglich. Wird die Zufahrt zum Firmengelände beispielsweise durch einen Pförtner aktiv kontrolliert, kann der hinter der Einfahrt liegende Verkehrsbereich als privat angesehen werden. Bei Unklarheiten zur Einordnung des Verkehrsbereichs bzw. zur Klärung von möglichen Auflagen oder Ausnahmen beim Betrieb von Flurförderzeugen im öffentlichen Verkehrsbereich, empfiehlt es sich auf die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde zuzugehen. (Link zu Informationsschriften unter den weiterführenden Informationen)
Weiterführende Informationen und Downloads
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: Gesetze-im-Internet)
- TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" (Link: BAuA)
- TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Teil 1: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" (Link: BAuA)
- TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Teil 4: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz" (Link: BAuA)
Formulare
Word | Schriftliche Beauftragung von Gabelstaplerfahrern (gem. § 7 DGUV Vorschrift "Flurförderzeuge") |
Word | Fahrerausweis für Fahrer von Gabelstaplern im innerbetrieblichen Werkverkehr |
Word | Unterweisungsnachweis: Betrieb von Gabelstaplern |
Checklisten
Betriebsanweisungen
Word | Gabelstapler - Austausch von Treibgasflaschen |
Word | Gabelstapler - Batterie laden |
Word | Gabelstapler - Batterie wechseln |
Word | Gabelstapler - Befahren von Aufzügen |
Word | Gabelstapler - Be- und Entladen von Fahrzeugen |
Word | Gabelstapler - Bewegen von Schienenfahrzeugen |
Word | Gabelstapler - Einsatz der Arbeitsbühne |
Word | Gabelstapler - Einsatz als Zugmaschine |
Word | Gabelstapler - Fahren auf dem Betriebsgelände |
Word | Gabelstapler - Mitnahme von Personen |
Word | Gabelstapler - Staplerfahrer |
Word | Gabelstapler - Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr |
Word | Gabelstapler - Transport feuerflüssiger Massen |
Word | Gabelstapler - Transportieren von hängenden Lasten |
Word | Flurförderzeug, Mitgänger-; handbetrieben |
Word | Flurförderzeug, Mitgänger-; kraftbetrieben |
Arbeitsschutz Kompakt
- BGHW – Das sichere Lager - Flurförderzeuge (Link: BGHW)
- Artikel aus Technische Logistik - TRBS 1116 - Dr.-Ing. Hans Peter Kany (Link: DGUV)
- FEM 4.004 – Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen (Link: fem-eur)
- BGHW Wissen - Flurförderzeuge im Straßenverkehr: Fahrerlaubnis (Link: BGHW)
- BGHW Wissen - Flurförderzeuge im Straßenverkehr: Zulassung (Link: BGHW)
- BGHW Wissen - Flurförderzeuge im Straßenverkehr: Betriebsgelände und öffentlicher Verkehrsraum (Link: BGHW)