Wirksamkeitskontrolle
Wenn neue Maßnahmen eingeführt werden, müssen sie auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Zudem müssen die Gefährdungsbeurteilung angepasst und die Betriebsanweisung aktualisiert und alle betroffenen Personen zu den neuen Maßnahmen geschult und unterwiesen werden.
Die Wirksamkeitskontrolle erfolgt in der Regel durch eine Messung der Schweißrauchkonzentrationen im Atembereich der schweißenden Personen und im Aufenthaltsbereich der anderen Beschäftigten im Gefahrenbereich.
Messungen zur Wirksamkeitskontrolle sollten nur durchgeführt werden, wenn die Maßnahmen vollständig umgesetzt sind und die Umsetzung nachgewiesen ist.
Zur Dokumentation der Messungen gehört eine genaue Beschreibung der Randbedingungen. Diese Randbedingungen beinhalten auch die neu eingesetzten Schutzmaßnahmen mit ihren Betriebsparametern. Ohne die genaue Beschreibung der Schutzmaßnahmen kann ihre Wirksamkeit nicht nachgewiesen werden.
Beispiel
Die neue Absaugung soll 1000m³/h fördern. Die tatsächliche Absaugleistung wird im Vorfeld der Wirksamkeitskontrolle aber nicht ermittelt. Mit der Schweißrauchminderungsprognose wurde abgeschätzt, dass diese Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte an der schweißenden Person führt.
Die Messung ergibt dennoch eine deutliche Überschreitung des Grenzwerts. Das Ergebnis ist mehrdeutig. Wenn die Absaugung den Spezifikationen entsprach und diese mit ausreichender Sorgfalt nachgeführt wurde, ist die neue Schutzmaßnahme nicht ausreichend.
Das Ergebnis kann aber auch nur auf eine unzureichende Sorgfalt beim Nachführen der Absaughaube zurückgeführt werden. Wenn die Absaugung nicht den Spezifikationen entsprach, kann sie als Schutzmaßnahme trotzdem ausreichend sein, wenn die geplanten Spezifikationen in der Praxis auch eingehalten werden.
Die Messung ist nutzlos, da sie keine Rückschlüsse auf die Wirksamkeit zulässt.
Der Prozess ist frühestens dann abgeschlossen, wenn alle AGW, AK und BM entsprechend der TRGS 402 eingehalten werden, das STOP-Prinzip befolgt wurde und Dritte nicht unverhältnismäßig belastet werden. Weiteren Schweißrauchminderungsmaßnahmen, die sich aus der Planung ergeben haben, sollte dennoch nichts entgegenstehen.