DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

Glossar

Im Sinne dieses Kompendiums werden folgende Begriffe verwendet:

  1. Äußerer Schulbereich, siehe Schulsachkostenträger

  2. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

  3. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

  4. Arbeitsablauf bezeichnet die räumliche und zeitliche Abfolge des Zusammenwirkens von Mensch, Arbeitsmittel, Material, Energie und Informationen an einem bestimmten Arbeitsplatz.

  5. Arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten lassen sich in zwei Bereiche einteilen:
  • Untersuchungen, bei denen die Eignung der untersuchten Person für eine bestimmte Tätigkeit im Interesse des Arbeitgebers oder zum Schutz Dritter ermittelt werden soll (so genannte Einstellungs- bzw. Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchungen).

  • Vorsorgeuntersuchungen, die der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung dienen, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.
  1. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

  2. Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.

  3. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, siehe Arbeitsmedizinische Untersuchungen

  4. Aufsichtführende Person ist eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute und auch weisungsbefugte Person. Diese beaufsichtigt und überwacht die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten. Hierfür muss sie ausreichende fachliche Kenntnisse besitzen.

  5. Aufsichtspersonen sind die von den Unfallversicherungsträgern beschäftigten Personen, die die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe in den Betrieben überwachen und die Versicherten und Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten.

  6. Besondere Gefahr ist gleichzusetzen mit dem Begriff „unmittelbar erhebliche Gefahr“. Beide Begriffe bezeichnen eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann. und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist.

  7. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die ein Versicherter in Folge seiner Tätigkeit erleidet und die der Gesetzgeber als Berufskrankheit in einer staatlichen Verordnung (Berufskrankheiten-Verordnung) benannt hat.

  8. Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger umfasst die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV Regeln), Informationen der Unfallversicherungsträger (DGUV Informationen) und Grundsätze der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze).
  • Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV Regeln) dienen einerseits dazu, bestimmte staatliche Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften zu konkretisieren oder zu erläutern; andererseits können sie im Einzelnen auch Schutzzielangaben enthalten, die zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erforderlich sind.

  • Informationen (DGUV Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

  • Grundsätze (DGUV Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
  1. Durchgangsarzt (D-Arzt) D-Ärzte sind niedergelassene oder an einem Krankenhaus tätige Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderer Erfahrung in der unfallmedizinischen Behandlung. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt.

  2. Ehrenamtlich tätig ist eine Person, die ein ihr übertragenes Amt ausübt, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen.

  3. Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

  4. Eignungsuntersuchungen, siehe Arbeitsmedizinische Untersuchungen.

  5. Fremdunternehmen ist ein Unternehmen, das auf einer Betriebsstätte tätig wird, für die ein anderer Unternehmer verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein.

  6. Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

  7. Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

  8. Gegenseitige Gefährdungen liegen vor, wenn sich die Tätigkeiten eines Versicherten auf einen Beschäftigten eines anderen Unternehmers so auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder eines Gesundheitsschadens besteht.

  9. Innerer Schulbereich: siehe Schulhoheitsträger

  10. Pflichtenübertragung ist die Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Unternehmers aus dem Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

  11. Schulhoheitsträger (Kultusministerium, Bezirksregierung, Schulamt) ist für die Organisation des Schulbetriebes und für die Unterrichtsinhalte verantwortlich (innerer Schulbereich).

  12. Schulsachkostenträger (Gemeinde, Gemeindeverband, Landkreis, Land) ist zuständig für die Unterhaltung der schulischen Gebäude und Einrichtungen sowie die Ausstattung mit Möbeln, Geräten und Lernmitteln (äußerer Schulbereich).

  13. Schutzvorrichtungen sind Sicherheitsbauteile, die zur Abwehr von Gefahren an Maschinen, Arbeitsmitteln und baulichen Einrichtungen angebracht sind. Dabei wird zwischen trennenden, fangenden, ortsbindenden und abweisenden Schutzvorrichtungen sowie Schutzvorrichtungen mit Annäherungsreaktion unterschieden.

  14. Schutzsysteme sind Kombinationen von Schutzvorrichtungen, die mechanisch, elektrisch, elektronisch oder mittels programmierbarer elektronischer Einrichtungen gekoppelt sind.

  15. Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), im Siebten Buch Sozialgesetzbuch sind unter anderem die Aufgaben der Unfallversicherung, des gesamten Präventionsbereiches sowie Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles festgelegt.

  16. Unfallverhütungsvorschriften werden nach § 15 SGB VII als Satzungsrecht erlassen und sind für Unternehmer und Versicherte rechtsverbindlich.

  17. Unmittelbar erhebliche Gefahr, siehe „Besondere Gefahr“

  18. Unternehmer ist nach § 136 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Hierzu zählen insbesondere natürliche Personen, die Aktiengesellschaft, die GmbH, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, der eingetragene Verein, Bund, Länder und Gemeinden sowie Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Einrichtungen, mit ehrenamtlich Tätigen, Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen ist der Sachkostenträger der Unternehmer.

  19. Unterweisung ist die auf den konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtete Erläuterung und Anweisung des Unternehmers für ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Versicherten, die durch praktische Übungen ergänzt werden kann.

  20. Versicherte sind alle Personen, die nach den §§ 2ff. SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen. Es handelt sich in der Regel um Personen, die in einem inländischen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Versicherte können auch Personen sein, die keine Beschäftigte im Sinne des staatlichen Arbeitsschutzrechts sind, z. B.
  • selbstständig, unentgeltlich oder insbesondere ehrenamtlich, z. B. bei der freiwilligen Feuerwehr, im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege Tätige, z. B. beim Deutschen Roten Kreuz, Malteser Hilfsdienst, bei der Johanniter Unfallhilfe, beim Arbeiter-Samariter-Bund,

  • Ersthelfer bei Unfällen,

  • Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der jeweiligen Einrichtung, z. B. Kindergärten, Schulen, Tageseinrichtungen,

§ 2 SGB VII führt die besonderen versicherten Personengruppen im Einzelnen auf.

  • alle Unternehmer, die freiwillig oder kraft Satzung versichert sind