DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 29 Bereitstellung

§ 29 (1)

Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

Eignung und Auswahl

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. Hierzu gehören auch persönliche Schutzausrüstungen, die für Berufssportler, Trainer und Übungsleiter für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, z. B. Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Justierbarkeit.

Spezielle Hinweise zur Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausrüstungen finden sich in den jeweiligen BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (BGR 189 bis 201).

Anhörung

Der Unternehmer hat – unbeschadet der nach staatlichem Recht bestehenden Anhörungspflichten gegenüber Mitarbeitervertretungen und Beschäftigten – die Versicherten zur Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen anzuhören. Die Akzeptanz von persönlichen Schutzausrüstungen durch die Versicherten ist ein wichtiger Aspekt für die Tragebereitschaft und gibt z. B. Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten oder Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz.

Hinsichtlich der Eignung von Versicherten für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung siehe § 7 und einschlägige BG-Regeln zur Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (BGR 189 bis 201).

§ 29 (2)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel.

Zurverfügungstellung

Zur Verfügung stellen bedeutet, dass persönliche Schutzausrüstungen am Einsatzort funktionsbereit vorhanden sind. Dabei ist zu beachten, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, für die Konformitätserklärungen vorliegen und die durch die CE-Kennzeichnung kenntlich gemacht sind; sofern es auf den persönlichen Schutzausrüstungen nicht möglich ist, befindet sich die CE-Kennzeichnung ggf. auf der kleinsten Verpackungseinheit. Mit der vorhandenen CE-Kennzeichnung ist die Forderung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung erfüllt; weiterhin wird eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsanforderungen europäischer Richtlinien zum Ausdruck gebracht.

Ausreichende Anzahl

Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsaufgabe die Gefährdungen und die Anzahl der betroffenen Versicherten zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass alle Versicherten während der gesamten Zeit der Einwirkung durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind. Dies kann bedeuten, dass gegebenenfalls mehrere Paare Chemikalienschutzhandschuhe für einen Versicherten für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können. Insbesondere aus Gründen der Hygiene und der Ergonomie müssen für jeden Versicherten ihm zugeordnete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.