DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Bei Arbeiten im Außenbereich können auf Grund des Wettergeschehens sowohl Gesundheits- als auch Unfallgefahren auftreten. Stellt der Unternehmer im Rahmen der Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die Versicherten bei Arbeiten im Außenbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat er das Ausmaß der Gefahren zu ermitteln und die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Maßnahmen festzulegen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sollte sich der Unternehmer durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung ist Kapitel 4, Abschnitt D dieser Regel zu beachten.
Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens
Mit Unfallgefahren bei Arbeiten im Außenbereich ist infolge des Wettergeschehens zu rechnen, wenn z. B. auf Grund von
- Vereisung, Raureif oder starkem Regen Verkehrswege und Arbeitsplätze nicht mehr sicher begangen werden können,
- starkem Wind Lastentransporte nicht mehr sicher durchgeführt werden können,
- starkem Nebel die Sichtweite eingeschränkt wird,
- Gewittern oder Stürmen der Aufenthalt auf exponierten Arbeitsplätzen, z. B. Turmdrehkrane, Gerüste, Fahrgeschäften von Schaustellern, mit Gefahren verbunden ist.
Abwendung von Unfallgefahren infolge des Wettergeschehens
Maßnahmen zur Abwendung von Unfallgefahren sind getroffen, wenn z. B.
- Verkehrswege und Arbeitsplätze bei Vereisung oder Raureif mittels Streumittel oder durch Entfernen der Vereisung oder des Raureifes ohne die Gefahr des Ausgleitens sicher begehbar gemacht werden,
- dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben werden und rechtzeitig spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden,
Siehe § 30 Abs. 6 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D 6).
- bei starkem Regen, Gewitter, Sturm oder starkem Nebel die Arbeiten unterbrochen werden.
Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Gesundheitsgefahren bei Arbeiten im Außenbereich infolge des Wettergeschehens können z. B. auftreten,
- bei Durchnässen der Arbeitskleidung durch Niederschläge,
- Unterkühlung des Körpers durch Kälte oder Wind,
- Hautschädigung durch Sonnenstrahlung,
- Überhitzung des Körpers durch hohe Temperaturen.
Abwendung von Gesundheitsgefahren infolge des Wettergeschehens
Zur Abwendung von Gesundheitsgefahren hat sich z. B. bewährt, wenn
- ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, an denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, so eingerichtet sind, dass sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
- Bedienungsplätze von Baumaschinen gegen Witterungseinflüsse abgeschirmt sind,
- Arbeitnehmern Schutzkleidung gegen Witterungseinflüsse, z. B. gegen Kälte und Nässe, zur Verfügung gestellt wird,
- bei Sonnenstrahlung körperbedeckende Kleidung zum Schutz der Haut getragen wird.
Nähere Informationen für die Auswahl von geeigneter Schutzkleidung siehe Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz „Benutzung von Schutzkleidung“ (BGR 189).