DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 5 Vergabe von Aufträgen

§ 5 (1)

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

  1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
  2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

Bei einer Auftragserteilung muss sichergestellt sein, dass vom Auftragnehmer neben dem Stand der Technik auch diejenigen Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger und des Staates beachtet werden, die für den Auftraggeber gelten. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben bedarf, unabhängig davon, ob der Auftrag selbst schriftlich oder mündlich erfolgt, immer der Schriftform. Dies gilt nicht für innerbetriebliche Beschaffungsmaßnahmen.

Einrichtungen und Arbeitsverfahren

Einrichtungen sind insbesondere Gebäude oder Gebäudeteile und die für deren Betrieb notwendige Gebäudetechnik sowie die darin zu installierenden bzw. installierten Arbeitsmittel und Anlagen.

Arbeitsverfahren ist die Gesamtheit der Tätigkeiten von Versicherten zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses. Die Planung oder Gestaltung von Arbeitsverfahren beinhaltet die Planung oder Gestaltung von Arbeitsvorgängen und -abläufen.

Bereits bei der Planung von Einrichtungen oder Arbeitsverfahren sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Versäumnisse hierbei können im späteren Betrieb oft nur mit großem Aufwand behoben werden.

§ 5 (2)

Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass Sicherheit und Gesundheit der Versicherten durch neu bereitgestellte Arbeitsmittel, Ausrüstungen und Arbeitsstoffe möglichst nicht gefährdet werden.

Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, Ausrüstungsgegenständen oder Arbeitsstoffen hat der Unternehmer sicherzustellen, dass diese den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Solche Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Produktsicherheitsgesetz, der Gefahrstoffverordnung sowie der Betriebssicherheitsverordnung. In den Vertrag ist auch aufzunehmen, dass die zu liefernden Produkte diesen Arbeitsschutzanforderungen entsprechen müssen.

Es empfiehlt sich, insbesondere bei der Beschaffung größerer Geräte, Maschinen oder anderer Arbeitsmittel sowie in Zweifelsfällen, vor Auftragserteilung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit der Arbeitsschutzbehörde die maßgeblichen Anforderungen abzuklären.

§ 5 (3)

Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.

Durch diese Bestimmung soll der Arbeitsschutz auch für die Fälle sichergestellt werden, in denen ein Fremdunternehmer im Betrieb des Auftraggebers tätig wird. In diesen Fällen besteht in der Regel ein Informationsdefizit des Fremdunternehmers über die im Betrieb bestehenden Gefahren.

Fremdunternehmen

Fremdunternehmen ist ein Unternehmen, das auf einer Betriebsstätte tätig wird, für die ein anderer Unternehmer verantwortlich ist. Fremdunternehmer können auch Subunternehmer sein.

Unterstützen des Fremdunternehmers

Unterstützen bedeutet, alles Mögliche und Zumutbare zu tun, damit der Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung für seine Beschäftigten die spezifischen Gefahren des Betriebes, in dem er tätig wird, berücksichtigt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Dazu gehört auch das Informieren des Fremdunternehmers durch den Auftrag erteilenden Unternehmer über Erkenntnisse aus seiner Gefährdungsbeurteilung, z. B.

  • auf die Tätigkeit des Fremdunternehmens bezogene Informationen über Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren,
  • Hinweise auf Installationen, Einrichtungen und Geräte,
  • Hinweise auf bestehende Betriebsanweisungen,
  • Hinweise auf persönliche Schutzausrüstungen, die von Versicherten zu tragen sind,
  • Hinweise auf Flucht- und Rettungswege,
  • Hinweise auf Einrichtungen zur Ersten Hilfe.

Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die notwendige Fachkunde, um das Fremdunternehmen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit zu informieren, hat er sich der Hilfe fachkundiger Dritter zu bedienen. Dies können z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte sein. Betriebsspezifische Gefahren
Betriebsspezifische Gefahren können sich insbesondere aus den im Betrieb durchgeführten Arbeiten, den verwendeten Stoffen sowie den vorhandenen Maschinen und Einrichtungen ergeben. Dazu zählen z. B.:

  • Gefahren aus dem Umgang mit Gefahrstoffen,
  • Gefahren aus dem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen,
  • Brand- und Explosionsgefahren,
  • Infektionsgefahren bei Reinigungsarbeiten,
  • Gefahren auf Grund herabfallender Lasten bei Kranbetrieb,
  • Gefahren durch innerbetrieblichen Verkehr,
  • Gefahren beim Bahnbetrieb,
  • Absturzgefahren beim Betreten nicht durchsturzsicherer Bauteile.

Besondere Gefahr

Der Begriff „besondere Gefahr“ bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann.
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren, die durch einen Fremdunternehmer ausgeführt werden und durch Aufsichtführende zu überwachen sind, können z. B. sein:

  • Arbeiten in Bereichen, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird,
  • Arbeiten, die 1. gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2 bis 4, 2. nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung einschließen,
  • Arbeiten in geschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen, die mit Gefahren durch Absturz oder mit Gefahren durch Stoffe oder Sauerstoffmangel (gefährliche Stoffe, biologische Vorgänge, wie Fäulnis oder Gärung) verbunden sind,
  • Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos beseitigt ist, z. B. bei Arbeiten an oder in Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr zu rechnen ist,
  • Befahren von Silos oder Bunkern, in denen sich gesundheitsschädliche Gase bilden können oder in denen Sauerstoffmangel auftreten kann,
  • Arbeiten in Lagerräumen oder Bereichen, in denen Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt werden, die miteinander gefährlich reagieren können, z. B. Stoffe, die bei Berührung miteinander giftige Gase oder Dämpfe (Blausäure, nitrose Gase, Chlor) entwickeln können,
  • Arbeiten in verketteten Fertigungssystemen, die aus produktionstechnischen Gründen nur abschnittsweise abgeschaltet werden können.

Aufsichtführender

Als Aufsichtführender darf nur bestellt werden, wer ausreichende Kenntnisse und Erfahrung für den jeweiligen Aufgabenbereich hat. Hierzu gehören z. B.

  • Kenntnisse und Erfahrungen über die technische Durchführung der erforderlichen Arbeiten,
  • Kenntnisse und Erfahrungen über den Umgang mit den verwendeten
    Gefahr- oder Biostoffen,
  • Kenntnisse über die betriebsinterne Organisation.

Der Aufsichtführende muss auch Kenntnisse über die Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Schutzmaßnahmen sowie einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln haben.

Die Überwachung durch den Aufsichtführenden setzt in der Regel dessen Anwesenheit vor Ort sowie Weisungsbefugnis voraus.