DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 7 Befähigung für Tätigkeiten
§ 7 (1)
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.
Befähigung
Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z. B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht. Zu den geistigen Fähigkeiten und Eigenschaften zählen z. B. die Auffassungsgabe, die psychische Belastbarkeit, die Konzentrations- und Koordinationsfähigkeit, das technische Verständnis, das Reaktionsvermögen und die Ausbildungsqualifikation. Von besonderer Bedeutung sind Unterweisungen nach § 4 der DGUV Vorschrift 1, die speziell auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Versicherten ausgerichtet sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten.
Zum Beispiel dürfen Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz mit bestimmten Arbeiten nicht betraut werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwehren können.
Bestandteil der Qualifizierungsanforderungen sind alle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die die Versicherten in die Lage versetzen, sich entsprechend dem Schutzkonzept für ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitsaufgabe unter den vorhersehbaren Bedingungen zu verhalten.
Ermittlung der Befähigung
Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung des Versicherten sowie Anderer vermieden werden.
Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z. B. vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen.
Zeitpunkt der Ermittlung
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Befähigung trifft den Unternehmer zunächst bei der erstmaligen Übertragung von Aufgaben. Er kann im Rahmen der Einstellungsgespräche bzw. durch Eignungsuntersuchungen feststellen, ob der Versicherte die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten und die nötige Zuverlässigkeit besitzt.
Ergeben sich nach der Aufgabenübertragung Zweifel an der Befähigung der Versicherten, so ist der Unternehmer gehalten, eine erneute Beurteilung vorzunehmen. Zweifel an der Befähigung können z. B. bestehen bei sich wiederholenden Arbeitsunfällen, arbeitsplatzrelevanten Krankheiten oder bei konkreten Hinweisen auf Missbrauch von Alkohol oder Drogen. Im letzteren Fall können weitergehende objektivierende Untersuchungen sinnvoll sein. Die Befähigung des Versicherten muss auch bei Veränderungen in dessen Aufgabenbereich berücksichtigt werden. Diese können mit der Zuweisung neuer bzw. anderer Aufgaben, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder anderer Arbeitsverfahren verbunden sein.
Besondere Anforderung an die Befähigung
Je größer das Gefährdungspotenzial der vom Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung des Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.
Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeit ist dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der DGUV Vorschrift 1.
Für besondere Gefahren konkretisieren § 21 der DGUV Vorschrift 1 sowie § 9 Arbeitsschutzgesetz die Unternehmerpflichten.
§ 7 (2)
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Vorgehensweise bei nicht vorhandener Befähigung
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Versicherter nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, z. B. durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel, besteht.
Für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbotes durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, die Arbeit gefahrlos auszuführen.
Die Beurteilung der aktuellen Befähigung des Versicherten kann durch arbeitsmedizinische Untersuchungen, z. B. durch den Betriebsarzt, ermöglicht werden. Körperliche und klinische Untersuchungen von Versicherten sind aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Achtung und des Schutzes der Würde und der Freiheit des Menschen sowie seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Eine Duldungspflicht für körperliche und klinische Untersuchungen besteht nicht.
Unabhängig davon reicht die auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Einschätzung des Vorgesetzten für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbots aus.
Kommt der Unternehmer oder Vorgesetzte im Rahmen seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass ein Versicherter mit bestimmten Tätigkeiten nicht weiter beschäftigt werden kann, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass der Versicherte den Betrieb verlassen muss. Möglich ist der Verbleib im Betrieb, wenn der Versicherte andere Arbeitsaufgaben gefahrlos ausführen kann. Kann der Versicherte nicht mehr im Betrieb verbleiben, hat der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass für den Versicherten ein sicherer Heimweg organisiert wird.
Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei der Beurteilung der Befähigung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten sind z. B.
- das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
- Arbeiten in unmittelbarer Umgebung von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
- Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten, sich bewegenden Maschinenteilen,z. B. Kreissäge, Bohrmaschine, Aufschnittschneidemaschine,
- Umgang mit Gefahrstoffen,
- Elektroarbeiten,
- Arbeiten mit Absturzgefahr,
- Tätigkeiten in Leitwarten und Steuerständen,
- Störungsbeseitigungs- und Wartungsarbeiten.