DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

§ 3 (1)

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.

Begriff „Arbeit“

Der Begriff der „Arbeit“ ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 46, 244, B 2 U 9/10 R, UVR 9/2011) wie folgt definiert: „Arbeit ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen – körperlichen oder geistigen – Kräfte, die wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann. Dabei ist wirtschaftlich nicht im Sinne von erwerbswirtschaftlich zu verstehen. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden – materiellen oder geistigen – Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient. Auch eine Tätigkeit aus ideellen Gründen kann einen wirtschaftlichen Wert haben.“

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und Verbesserungen anzustreben.
Der erste wichtige Schritt hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.

Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:

  • Einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen und
  • der Ableitung entsprechender Maßnahmen.

Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Die nachfolgende, nicht abschließende Darstellung gibt eine systematische Übersicht über mögliche in der Praxis ermittelte einschlägige Gefährdungsfaktoren.

Übersicht der Gefährdungsfaktoren

  1. Mechanische Gefährdungen
    1. ungeschützt bewegte Maschinenteile
    2. Teile mit gefährlichen Oberflächen
    3. bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmitte
    4. unkontrolliert bewegte Teile
    5. Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
    6. Absturz
    7. ...
  2. Elektrische Gefährdungen
    1. Elektrischer Schlag
    2. Lichtbögen
    3. Elektrostatische Aufladungen
  3. Gefahrstoffe
    1. Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
    2. Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
    3. Verschlucken von Gefahrstoffen
    4. physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen,
      unkontrollierte chem. Reaktionen
  4. Biologische Arbeitsstoffe
    1. Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien,
      Viren, Pilze)
    2. sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen
  5. Brand und Explosionsgefährdungen
    1. brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
    2. explosionsfähige Atmosphäre
    3. Explosivstoffe
  6. Thermische Gefährdungen
    1. heiße Medien/Oberflächen
    2. kalte Medien/Oberflächen
  7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
    1. Lärm
    2. Ultraschall, Infraschall
    3. Ganzkörpervibrationen
    4. Hand-Arm-Vibrationen
    5. Optische Strahlung (z. B. Infrarote Strahlung (IR), ultraviolette Strahlung (UV),
      Laserstrahlung)
    6. Ionisierende Strahlung (z. B. Röntgenstrahlen, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung
      (Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung))
    7. Elektromagnetische Felder
    8. Unter- oder Überdruck
  8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
    1. Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
    2. Beleuchtung, Licht
    3. Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
    4. Unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    5. Unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume
  9. Physische Belastung/ Arbeitsschwere
    1. Schwere dynamische Arbeit (z. B. manuelle Handhabung von Lasten)
    2. Einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z. B. häufig wiederholte Bewegungen)
    3. Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit
    4. Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit
  10. Psychische Faktoren
    1. Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben,
      Über- / Unterforderung)
    2. Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck,
      wechselnde und /oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein
      durchdachter Arbeitsablauf)
    3. Ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte,
      ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
    4. Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B.
      Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und
      Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
  11. Sonstige Gefährdungen
    1. durch Menschen (z. B. Überfall)
    2. durch Tiere (z. B. gebissen werden)
    3. durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z. B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)

 Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Methoden der Gefährdungsbeurteilung

Spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung sind nicht vorgeschrieben. Einfache Methoden zur Feststellung von Gefährdungen sind z. B. Betriebsbegehungen oder Auswertungen von Unfallereignissen und sonstigen Schadensereignissen. Handelt es sich um Tätigkeiten oder Arbeitsplätze mit einem hohen oder komplexen Gefährdungspotential, z. B. Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen, Sprengarbeiten, Arbeiten in Kanalisationsanlagen, Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, ist eine umfangreichere Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, z. B. in Filialunternehmen, können vergleichbar beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine Tätigkeit oder einen Arbeitsplatz musterhaft zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dann auf gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze übertragbar.

Bei einzelnen Abweichungen von musterhaft beurteilten Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen reicht es in der Regel aus, nur die Abweichungen neu zu beurteilen.

Bei nicht stationären Betrieben, z. B. Baustellen, ist es im Regelfall nicht ausreichend, nur eine einzige Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ohne diese für den Einzelfall anzupassen. Hier unterscheiden sich die Arbeitsbedingungen z. B. durch andere wechselnde Gegebenheiten oder unterschiedliche Arbeitsabläufe, so dass die Gefährdungen sehr unterschiedlich sein können. In der Regel ist die Anwendbarkeit auf den neuen Arbeitsbereich von Fall zu Fall zu prüfen. Gegebenenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung an die sich verändernden Bedingungen anzupassen. Ergänzungen oder Anpassungen können auch vor Ort, z. B. durch Bauleiter auf Baustellen, vorgenommen werden.

Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung geben zum einen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und die Betriebsärzte. Zum anderen kann zur Beratung der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden. Sie stellen auch verschiedene Handlungshilfen zur Verfügung, z. B. Arbeitsschutzkompendien, Checklisten.

Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen

Die Gefährdungsbeurteilung liefert dem Unternehmer auch Hinweise über Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen an Arbeitsmitteln und Einrichtungen.

Siehe auch § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

§ 3 (2)

Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

Mögliche Anlässe für eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung ergeben sich z. B.

  • bei Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen und Einrichtungen,
  • bei Beschaffung oder Umrüstung technischer Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen,
  • bei Einführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen,
  • bei Einführung oder wesentlichen Änderungen von Arbeitsverfahren und -abläufen,
  • bei Änderungen der Mitarbeiterstruktur, nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen,
  • bei Verdacht auf Berufskrankheiten oder auf arbeitsbedingte Verursachung von Erkrankungen,
  • bei Änderung der Vorschriften.

In einer Vielzahl von Fällen wird es nur gelegentlich notwendig, die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen. In manchen Bereichen wird hingegen eine regelmäßige Prüfung unumgänglich sein, z. B. im Baugewerbe auf Baustellen.
Hier können sich erfahrungsgemäß häufiger wesentliche Änderungen, z. B. beim Einsatz von Arbeitsmitteln oder Arbeitsabläufe, ergeben. In solchen Fällen ist eine Überprüfung der vorhandenen Gefährdungsermittlung erforderlich. Entsprechend den Ergebnissen der Beurteilung muss gegebenenfalls eine Anpassung der Arbeitsschutzmaßnahmen erfolgen.

§ 3 (3)

Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass man den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist. Die Dokumentation kann als Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Außerdem ist die Dokumentation eine hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung gegenüber den Beschäftigten. Aus diesen Gründen ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auch für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten sinnvoll und zu empfehlen; dies entspricht auch dem europäischen Arbeitsschutzrecht. Die Anforderungen an eine Dokumentation sind für Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten im Regelfall erfüllt, wenn der Unternehmer

  • zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die der zuständige Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt,
  • an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen

 oder

  • an einem alternativen Betreuungsmodell seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.

Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben. Zur Unterstützung halten die Unfallversicherungsträger Handlungshilfen zur Durchführung der Dokumentation für den Unternehmer bereit.

Der Unternehmer ist verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht (richtig, vollständig und rechtzeitig) nach, so kann dies nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, z.B. der Arbeitsstättenverordnung, der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung oder der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen und mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 25 Arbeitsschutzgesetz). Wer vorsätzlich gegen eine entsprechende staatliche Rechtsverordnung verstößt und dadurch Leben oder Gesundheit eines Versicherten gefährdet (§ 26 Nummer 2 Arbeitsschutzgesetz), macht sich strafbar. 

§ 3 (4)

Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

§ 3 (5)

Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.

Gleichwertige Maßnahmen sind solche, die den Zielen und Grundsätzen der nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung, der Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Überprüfung der festgelegten Maßnahmen sowie der Dokumentation über die getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes entsprechen. Abweichungen, die sich aus den besonderen Verhältnissen bei den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, z. B. den Freiwilligen Feuerwehren oder den Rettungsdiensten, ergeben, sind möglich.
Bei den Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (z. B. Freiwilligen Feuerwehren, THW, Rettungsdiensten) entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der DGUV für diese Betriebsart und den Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Beachtung erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1). Anstatt einer Dokumentation genügt die Kenntnisnahmemöglichkeit des für diese Betriebsart spezifischen Regelwerks der DGUV und der Dienstvorschriften für die Betroffenen. Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann, wenn keine Regelungen durch das Regelwerk der DGUV bzw. Dienstvorschriften bestehen oder soweit Gefährdungen nicht Gegenstand des Regelwerks der DGUV oder von Dienstvorschriften sind. Für die Dokumentation genügt die Kenntnisnahmemöglichkeit der Feuerwehrdienstvorschrift. Im Übrigen sind Form und Inhalt der Dokumentation den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes entsprechend auszugestalten. Einzelheiten der Dokumentation können mit
dem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.