DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 10 Instandsetzungsarbeiten
§ 10 (1)
Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen.
Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1:
Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann. Dies sind z. B. Kundendienstmonteure der Hersteller.
§ 10 (2)
Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist.
Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch
- besonders dafür vorgesehene Bolzen,
- in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte Kanthölzer,
- Halten mit Hilfe eines Hebezeugs, z. B. Flaschenzug, Schienenlaufkatze,
- Auflegen auf eine Unterlage, z. B. Böcke, Rampe.