DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 38 Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.
Durchführungsanweisungen zu § 38:
Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe FEM 4.004 „Flurförderzeuge – Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen“