DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
§ 14 (1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flurförderzeuge in Aufzügen nur befördert werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.
§ 14 (2)
Versicherte dürfen Flurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür freigegeben sind.
§ 14 (3)
Flurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängen bleiben kann.
Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 3:
Diese Forderung setzt voraus, dass bei deichselgeführten Flurförderzeugen die Deichsel hochgeklappt wird.
§ 14 (4)
Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.
Durchführungsanweisungen zu § 14:
Siehe auch VDI 3318 „Befahren von Lastenaufzügen mit Flurförderzeugen“