DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 5 Betriebsanweisung
§ 5 (1)
Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen.
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1:
In der Betriebsanweisung sind die vom Hersteller oder Lieferer des Flurförderzeugs mitgegebene Betriebsanleitung sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:
Außerdem sollten die für den Betrieb von Flurförderzeugen zutreffenden Bestimmungen anderer Arbeitsschutzvorschriften aufgenommen werden.
Weitere Informationen zur Gestaltung von Betriebsanweisungen enthält die DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“.
- Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung unter Betriebsbedingungen und betriebsspezifische Hinweise auf unzulässige Verwendung
- Festlegung der Verkehrswege, die von den Flurförderzeugen befahren werden dürfen, gegebenenfalls ergänzt durch örtliche Beschilderung
- Angaben über Lagerung, Lagerflächen und Stapelung
- Regelungen über die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen, gegebenenfalls das Verbot der Mitnahme von Versicherten
- zutreffendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen
- zutreffendenfalls die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern
- zutreffendenfalls den Betrieb von Regalanlagen mit Schmalgängen
- zutreffendenfalls den Transport feuerflüssiger Massen
- Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebsanleitung zu beachten und
- bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissionsminderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahrbereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554 „Abgase von Dieselmotoren“
§ 5 (2)
Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 2:
In die nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ erforderliche Unterweisung der Versicherten vor der Beschäftigung ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten einbezogen werden.
§ 5 (3)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.
§ 5 (4)
Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.