DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
§ 24 (1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur verfahren werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann.
Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1:
Eingerichtet bedeutet auch, dass Anhänger nur an den von dem Hersteller dafür vorgesehenen Stellen angekuppelt werden.
Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeugen siehe § 27 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“; siehe auch Anhang 2.
Danach muss ein Flurförderzeug, das bestimmungsgemäß zum Verziehen von Schienenfahrzeugen vorgesehen ist, mit einer Einrichtung versehen sein, die verhindert, dass das Flurförderzeug vom Schienenfahrzeug mit- oder umgerissen wird.
§ 24 (2)
Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und den Fahrern bekannt zu geben.
Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 2:
Beim Verziehen von Anhängern ist die zulässige Anhängelast der Betriebsanleitung des Flurförderzeugs zu entnehmen. Sollte darin keine Angabe enthalten sein, ist eine schriftliche Angabe des Flurförderzeugherstellers einzuholen.
§ 24 (3)
Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.
§ 24 (4)
Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß gekuppelt sind.