DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 11 Beladung
§ 11 (1)
Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.
§ 11 (2)
Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.
§ 11 (3)
Flurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.
Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3:
Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1.800 mm müssen so beschaffen sein, dass sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden können.