DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
§ 17 (1)
Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.
Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 1:
Die Forderung hinsichtlich der Sicherung des Fahrzeugs gegen Rollen ist beim Befahren mit Flurförderzeugen in Längsrichtung z. B. erfüllt, wenn die Feststellbremse des Fahrzeugs angezogen ist und Unterlegkeile vor die nichtgelenkten Räder gelegt sind; siehe auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“.
Bei abgesattelten Sattelanhängern sind zum Be- oder Entladen zusätzliche Stützeinrichtungen erforderlich, wenn
- die am Sattelanhänger vorhandenen Sattelstützeinrichtungen nur für dessen Leergewicht ausgelegt sind oder
- beim Be- oder Entladen die Gefahr besteht, dass der Sattelanhänger kippt.
Die zusätzlichen Stützeinrichtungen müssen den zu erwartenden Belastungen sicher standhalten. Stützhölzer oder Palettenstapel sind hierfür nicht geeignet.
Bei Anhängern mit Drehschemellenkung besteht bei stark eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr; das Beladen ist deshalb von der nicht gelenkten Achse aus zu beginnen, während mit dem Entladen über der Lenkachse begonnen werden muss. Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen Kippen können erforderlich sein.
Die Sicherung gegen Kippen ist bei Fahrzeugen mit Drehschemellenkung erfüllt, wenn z. B. eine Drehschemellenkungssicherung benutzt wird.
§ 17 (2)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit Flurförderzeugen zum Be- oder Entladen nur befahren werden, wenn:
- sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,
- sie gegen Kippen gesichert sind und
- die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist
§ 17(3)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.
Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3:
Eine Verständigung über den Arbeitsablauf ist erforderlich, um zu verhindern, dass mit dem Fahrzeug während des Be- oder Entladens Bewegungen durchgeführt werden, die den Fahrer des Flurförderzeugs oder Dritte gefährden.
Sofern selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Fahrzeug am Wegfahren hindern oder auf den Arbeitsablauf abgestimmte Signaleinrichtungen vorhanden sind, kann auf eine vorherige Verständigung verzichtet werden.
Durchführungsanweisungen zu § 17:
Diese Bestimmung bezieht sich auf Fahrzeuge, die der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ unterliegen.