DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 8 Standsicherheit
Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.
Durchführungsanweisungen zu § 8:
Flurförderzeuge können kippen z. B. durch:
- zu schnelles Kurvenfahren
- Fahren mit angehobener Last
- Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges)
- Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen
- Verfahren pendelnder Lasten
- Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen
- Neigen des Mastes nach vorn
- Fahren auf unebenen Wegen
- Überlastung
- starken Wind
- Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.