DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 30 Quergänge
§ 30 (1)
Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.
§ 30 (2)
Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken.
Durchführungsanweisungen zu § 30:
Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn die hierfür nach DIN 15185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.