DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
§ 33 (1)
Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.
Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1:
Hinsichtlich des Begriffes „Nebenarbeiten“ siehe Durchführungsanweisungen zu § 34.
§ 33 (2)
Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 2:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1.
§ 33 (3)
Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist.
Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3:
Der bestimmungsgemäße Aufenthalt setzt voraus, dass zum Personenschutz wirksame Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 getroffen sind.