DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
§ 29 (1)
Der Unternehmer darf Flurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass die Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
§ 29 (2)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen – ausgenommen im Notfall – nicht durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.
§ 29 (3)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 3:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt:
- bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger aufhalten, durch entsprechende Sicherheitskennzeichnung der Quergänge, z. B. Zeichen P004 „Für Fußgänger verboten“ nach ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift „ausgenommen als Fluchtweg“
- bei Lagersystemen, in denen sich bestimmungsgemäß Fußgänger aufhalten, durch Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 1 und zusätzliche technische Maßnahmen, z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen, die beim Begehen des Quergangs Alarm auslösen.