DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen.
Durchführungsanweisungen zu § 32:
Die Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Sicherheitszeichen entsprechend der ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung), gegebenenfalls ergänzt durch die in DIN 15185-2 vorgesehenen Zusatzzeichen, vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, dass an Quergängen, die ausschließlich als Fluchtweg bestimmt sind, sowie an Notausgängen das Zugangsverbot von außen sichtbar ist; ein Zugang im Notfall, z. B. zu Rettungszwecken, muss jedoch zulässig sein.