DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 9 Mängel
§ 9 (1)
Der Fahrer hat Flurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf Flurförderzeuge, an denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden.
§ 9 (2)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.
Durchführungsanweisungen zu § 9:
Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind z. B.:
- zu großes Lenkungsspiel
- schadhafte Reifen
- fehlender erforderlicher Luftdruck auf Reifen
- defekte Sicherung am Deichselkopf bei Mitgänger-Flurförderzeugen
- unwirksame Betriebs- und Feststellbremse
- ausgeschlagene und verformte Gabelzinkenaufhängungen
- defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben
- Schäden an den Gabelzinken (verbogen, Risse, stark abgeschliffen)
- Höhenunterschiede zwischen den zur Aufnahme verwendeten Gabelzinken
- nicht ausreichend und gleichmäßig gespannte Hubketten
- Leckagen in der Hydraulik (Heben, Senken, Neigen, Anbaugeräte)
- Risse an tragenden Teilen (z. B. Hubmast)
Der Unternehmerbegriff ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betroffen, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.