DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
§ 15 (1)
Der Fahrer hat vor dem Verlassen des Flurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben. Er hat ferner:
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 Nr. 5:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn der Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abgezogen und vom Fahrer an sich genommen wird.
- die Feststellbremse zu betätigen,
- das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
- bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu neigen,
- den Antriebsmotor abzustellen und
- das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
§ 15 (2)
Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2:
Ein kurzzeitiges Verlassen des Fahrerplatzes kann z. B. zum Kuppeln von Anhängern oder zu Kommissioniertätigkeiten erforderlich sein.
Der Fahrer hält sich nur dann in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeugs auf, wenn er bei Störungen oder dem Versuch einer unbefugten Benutzung unverzüglich eingreifen kann.
§ 15 (3)
Flurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.